BAG, Urteil vom 24.2.2021, 7 AZR 108/20
Haben die Parteien während der Laufzeit eines befristeten Arbeitsvertrags eine auf das Vertragsende befristet reduzierte Arbeitszeit vereinbart sowie, dass im Falle einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses die ursprünglich vereinbarte Arbeitszeit wiederauflebt, dann handelt es sich bei der späteren Vereinbarung über die befristete Fortführung des Arbeitsverhältnisses nicht um eine Verlängerung i. S. v. § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG, wenn zugleich die Teilzeitvereinbarung fortgesetzt wird und der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf die erneute Arbeitszeitreduzierung hatte. Hierbei ist es auch irrelevant, wenn die erneute Arbeitszeitreduzierung auf Anregung oder auf Wunsch des Arbeitnehmers vereinbart wurde.
Sachverhalt
Der Kläger war bei der Beklagten insgesamt vom 3.8.2015 bis zum 2.8.2017 auf der Grundlage von 3 befristeten Arbeitsverträgen als IT-Fachassistent beschäftigt. Im 1. Vertrag vom 29.6.2015 wurde vereinbart, dass er ab 3.8.2015 als Vollzeitbeschäftigter befristet bis zum 31.12.2015 eingestellt werde. Mit Änderungsvertrag vom 16.11.2015 wurde der Vertrag bis zum 31.12.2016 verlängert. Zudem schlossen die Parteien auf Antrag des Klägers am 2.12.2015 einen weiteren Änderungsvertrag, in dem vereinbart wurde, dass der Kläger bis zum 16.12.2016 als Teilzeitbeschäftigter mit 90,00 v. H. der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechend Vollzeitbeschäftigten weiterbeschäftigt werde. Diese Änderung in Teilzeit bis zum 31.12.2016 auf der Grundlage des § 13 TV-BA wurde dem Kläger durch die Beklagte in einem Begleitschreiben vom 2.12.2015 nochmals bestätigt. Zudem wurde er in diesem Schreiben "der Vollständigkeit halber" darauf hingewiesen, dass im Anschluss an diese Änderung zur Arbeitszeit, somit ab 1.1.2017, die Beschäftigung als Vollzeitbeschäftigter erfolge. Sollte sich an diesen Plänen etwas ändern, solle er bis spätestens 30.9.2016 die Personalberaterin informieren, damit man seine Wünsche berücksichtigen könne.
Als Ende November 2016 der Teamleiter des Klägers diesen wegen einer Verlängerung des bis zum Jahresende befristeten Arbeitsvertrags ansprach, äußerte der Kläger den Wunsch, bei einer Verlängerung des Arbeitsverhältnisses auch die Teilzeit im bisherigen Umfang beizubehalten. Da daraufhin die Personalabteilung dem Kläger mitteilte, dass hierfür ein weiterer Antrag notwendig sei, und er diesen am 29. November stellte, schlossen die Parteien am selben Tag einen "Vertrag zur Änderung des Arbeitsvertrages vom 29.6.2015 in der Fassung vom 2.12.2015", worin die Teilzeitbeschäftigung des Klägers fixiert wurde.
Der Kläger erhob nun Klage, bei welcher er die Unwirksamkeit der Befristung zum 2.8.2017 geltend machte. Er vertrat die Auffassung, die Befristung sei nicht ohne Sachgrund nach § 14 Abs. 2 TzBfG gerechtfertigt, da gleichzeitig mit der Vertragsverlängerung am 29.11.2016 die Änderung der Arbeitszeit von Vollzeit auf Teilzeit vereinbart worden sei.
Die Beklagte hat dagegen die Auffassung vertreten, die im Änderungsvertrag vom 29.11.2016 vereinbarte Befristung zum 2.8.2017 sei ohne Sachgrund nach § 14 Abs. 2 TzBfG gerechtfertigt, da durch den Änderungsvertrag ausschließlich der Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinausgeschoben worden sei. Mit der darin vereinbarten Teilzeitregelung sei lediglich der zu diesem Zeitpunkt bestehende Inhalt der Arbeitsbedingungen für den weiteren Verlauf des befristeten Arbeitsverhältnisses wiedergegeben worden. Insbesondere sei der an den Kläger in der Mitteilung vom 2.12.2015 erfolgte Hinweis, ab dem 1.1.2017 erfolge die Beschäftigung als Vollzeitbeschäftigter, ohne Bedeutung, da er sich auf einen Zeitraum nach dem zum damaligen Zeitpunkt vorgesehenen Ende des befristeten Vertrags am 31.12.2016 bezogen habe. Sollte doch eine Änderung der Vertragsbedingungen erfolgt sein, sei dies unschädlich, da der Kläger die Verringerung seiner Arbeitszeit nach § 8 TzBfG und § 13 Abs. 2 TV-BA oder aufgrund einer betrieblichen Übung habe beanspruchen können. Jedenfalls sei die Befristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG wegen eines nur vorübergehenden betrieblichen Bedarfs an der Arbeitsleistung des Klägers gerechtfertigt.
Die Entscheidung
Die Klage hatte Erfolg.
Das Gericht entschied, dass die im Änderungsvertrag vom 29.11.2016 vereinbarte Befristung zum 2.8.2017 nicht nach § 14 Abs. 2 TzBfG gerechtfertigt sei; denn es handelte sich hier nicht um eine Vertragsverlängerung i. S. v. § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG, da die Parteien nicht nur die Laufzeit des befristeten Vertrags geändert, sondern auch die Arbeitszeit des Klägers herabgesetzt und somit gleichzeitig andere Arbeitsbedingungen vereinbart hatten.
Das Gericht führte hierzu aus, dass eine "Verlängerung" i. S. d. § 14 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 TzBfG nach der ständigen Rechtsprechung zum einen voraussetze, dass die entsprechende Vereinbarung noch vor Abschluss der Laufzeit des bisherigen Vertrags in schriftlicher Form vereinbart werde und der Vertragsinhalt ansons...