Gem. § 851 Abs. 1 ZPO ist eine Forderung der Pfändung nur insoweit unterworfen, als sie übertragbar ist. Der Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen ist gem. § 2 Abs. 7 Satz 2 5. VermBG nicht übertragbar. Daraus ergibt sich, dass er unabhängig von der Anlageart nicht pfändbar und nicht verpfändbar (§ 1274 Abs. 2 BGB) ist.

Vermögenswirksam angelegte Teile des Arbeitslohns, für die ein Antrag auf vermögenswirksame Anlage gem. § 11 des 5. VermBG gestellt ist, sind nur insoweit unpfändbar, wie sie im konkreten Fall die maximale Fördersumme des 5. VermBG von 870 EUR (vgl. § 13 Abs. 2 5. VermBG: 400 EUR + 470 EUR) nicht überschreiten. Die Unpfändbarkeit von vermögenswirksam angelegten Lohnteilen dürfte allerdings nur dann gegeben sein, wenn der Antrag auf vermögenswirksame Anlage von Teilen des Arbeitslohns vor einem eventuellen Pfändungsbeschluss gestellt und vom Arbeitgeber angenommen wurde. Mit der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an den Arbeitgeber als Drittschuldner wird die Einkommenspfändung wirksam (§ 829 Abs. 3 ZPO); die Pfändung wirkt dann als Verfügungsverbot gegenüber dem Arbeitnehmer als Schuldner. Verlangt der Arbeitnehmer nach Wirksamwerden der Einkommenspfändung eine vermögenswirksame Anlage von Teilen seines Arbeitslohns, verstößt dies gegen das Verfügungsverbot des § 829 Abs. 1 ZPO. Ein Antrag auf vermögenswirksame Anlage von Lohnteilen, der erst nach dem Pfändungsbeschluss gestellt wird, kann sich deshalb nur noch auf jene Teile des Arbeitslohns beziehen, die von der Pfändung nicht erfasst sind.

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