Von den vermögenswirksamen Leistungen ist die Arbeitnehmer-Sparzulage zu unterscheiden. Die Arbeitnehmersparzulage ist eine staatliche Förderung, die der Arbeitnehmer
- für vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers
- für vermögenswirksam angelegte Teile seines Arbeitsentgelts
erhalten kann. Sie ist nicht Bestandteil des Arbeitsentgelts (§ 13 Abs. 3 5. VermBG), sondern praktisch eine Prämienleistung des Staates auf die gesparten vermögenswirksamen Leistungen. Die Sparzulage ist steuer- und sozialabgabenfrei.
Die Arbeitnehmer-Sparzulage wird nur für bestimmte Anlageformen gewährt und ist der Höhe nach begrenzt. Sie ist außerdem daran geknüpft, dass der Arbeitnehmer Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit i. S. d. § 19 Abs. 1 EStG bezieht und dass das zu versteuernde Einkommen die im 5. VermBG vorgesehenen Höchstgrenzen nicht übersteigt. Eine Prüfung, ob dem Beschäftigten Arbeitnehmer-Sparzulagen zustehen, ist nicht Aufgabe des Arbeitgebers. Entsprechende Beratungs- und Aufklärungspflichten bestehen daher nicht.
Einkommensgrenze!
Anspruch auf eine Arbeitnehmer-Sparzulage haben gem. § 13 Abs. 1 5. VermbG Arbeitnehmer, deren zu versteuerndes Einkommen folgende Grenzen nicht übersteigt:
- bei nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 bis 4 5. VermBG angelegten (z. B. Aktienfonds) vermögenswirksamen Leistungen 20.000 EUR jährlich (Alleinstehende) bzw. 40.000 EUR jährlich (zusammen veranlagte Ehegatten),
- bei nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5 5. VermBG angelegten (z. B. Bausparen) vermögenswirksamen Leistungen 17.900 EUR jährlich (Alleinstehende) bzw. 35.800 EUR jährlich (zusammen veranlagte Ehegatten).
Maßgebend für die Einkommensgrenze ist das zu versteuernde Einkommen nach § 2 Abs. 5 EStG des jeweiligen Kalenderjahres, in dem die vermögenswirksamen Leistungen angelegt worden sind. Das zu versteuernde Einkommen wird vom Finanzamt im Steuerbescheid festgesetzt. Insofern kann bei der Prüfung, ob die Einkommensgrenze eingehalten wird, der letzte Steuerbescheid einen Anhaltspunkt bieten.
Wird die Einkommensgrenze nicht überschritten, so kann beim Finanzamt (§ 14 Abs. 1 5. VermBG) im Rahmen der Einkommensteuererklärung eine Sparzulage beantragt werden (§ 6 Abs. 1 Satz 1 VermBDV). Zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Antragstellung seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Die Anlage der vermögenswirksamen Leistungen muss der Arbeitnehmer dem Finanzamt durch eine Bescheinigung des Anlageinstituts nachweisen. Bis Ende 2016 hatte das Anlageinstitut dem Arbeitnehmer auf dessen Anforderung die vermögenswirksamen Leistungen in Papierform zu bescheinigen. Mit BMF-Schreiben vom 16.12.2016 wurde das Verfahren zur elektronischen Vermögensbildungsbescheinigung (§ 15 des 5. VermBG) gestartet. Danach werden die notwendigen Daten (elektronische Vermögensbildungsbescheinigung) vom Anlageinstitut (z. B. Bausparkasse) elektronisch an das Finanzamt übermittelt.
Die erstmalige Übermittlung der Daten hatte für die in 2017 angelegten vermögenswirksamen Leistungen spätestens bis zum 28. Februar 2018 zu erfolgen. Für nach dem 31. Dezember 2016 angelegte vermögenswirksame Leistungen waren damit keine Papierbescheinigungen (Anlage VL) mehr auszustellen. Das BMF-Schreiben vom 16.12.2016 wurde ergänzt um ein Schreiben v. 29.11.2017 (IV C 5 – S 2430/17/10001), welches weitere Regelungen zur elektronischen Vermögensbildungsbescheinigung enthält (u. a. eine Härtefallregelung in Abschnitt 14 Absatz 7b).
In der Folge reicht es ab dem Veranlagungszeitraum 2017 aus, dass der Arbeitnehmer den Antrag auf die Arbeitnehmer-Sparzulage mit dem gleichen Vordruck stellt, mit dem er auch seine Einkommensteuererklärung abgibt; eine Papierbescheinigung über die Anlage der vermögenswirksamen Leistungen wird nicht mehr ausgestellt.
Das Finanzamt setzt die Sparzulage für jedes Jahr nachträglich fest. Sie beträgt nach § 13 Abs. 2 5. VermBG
- 20 % der vermögenswirksamen Leistungen der nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 bis 4 angelegten vermögenswirksamen Leistungen, soweit sie 400 EUR im Kalenderjahr nicht übersteigen, und
- 9 % der nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5 angelegten vermögenswirksamen Leistungen, soweit sie 470 EUR im Kalenderjahr nicht übersteigen.
Beide Förderkörbe können – sofern die Einkommensgrenzen nicht überschritten werden – nebeneinander genutzt werden. Die festzusetzende Arbeitnehmer-Sparzulage ist gem. § 6 Abs. 1 Satz 2 VermBDV auf den nächsten vollen Euro-Betrag aufzurunden. Die maximale Fördersumme liegt also bei 123,00 EUR (setzt sich zusammen aus 80 EUR [1. Spiegelstrich] und 42,30 EUR [2. Spiegelstrich], aufgerundet auf 123,00 EUR). Um die maximale Fördersumme zu erhalten, werden gleichzeitig 2 Anlagen benötigt, und zwar eine aus dem Förderkorb 1 (jährlich 400 EUR vermögenswirksam sparen) und eine aus dem Förderkorb 2 (jährlich 470 EUR vermögenswirksam sparen). Jede/r Arbeitnehmer/-in kann frei wählen, in welcher Form die vermögenswirksamen Leistungen angelegt werden. Kontensparverträge mit einer Bank od...