Die Rechtsgrundlage für die Vermögensbildung ist im Wesentlichen im Fünften Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer (Fünftes Vermögensbildungsgesetz – 5. VermBG) vom 4.3.1994, zuletzt geändert durch Art. 111 des Zweiten Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 vom 20.11.2019[1], enthalten. Zu seiner Durchführung ist die Verordnung zur Durchführung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes (VermBDV 1994) vom 20.12.1994[2], zuletzt geändert durch Art. 10 der Vierten Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 12.7.2017[3] ergangen.
Einen Rechtsanspruch auf vermögenswirksame Leistungen erwirbt man allerdings erst durch einen Tarifvertrag, mittels einer Betriebsvereinbarung oder durch eine individuelle Vereinbarung (§ 10 Abs. 1 5. VermBG).
Für Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes (TVöD) zur Anwendung kommt, ist der Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen in § 23 Abs. 1 geregelt. Für die Auszubildenden im öffentlichen Dienst (Bund, VKA) findet sich die einschlägige Anspruchsgrundlage in § 13 Abs. 1 des Tarifvertrags für Auszubildende des öffentlichen Dienstes – Allgemeiner Teil (TVAöD-AT). Ebenfalls einen Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen haben Studierende in ausbildungsintegrierten Studiengängen im öffentlichen Dienst (§ 13 Abs. 1 TVSöD), Studierende in einem dualen Hebammenstudium im öffentlichen Dienst (§ 18 Abs. 1 TVHöD) und Praktikantinnen/Praktikanten des öffentlichen Dienstes (§ 13 TVPöD).
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