Die Rechtsgrundlage für die Vermögensbildung ist im Wesentlichen im Fünften Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer (Fünftes Vermögensbildungsgesetz5. VermBG) vom 4.3.1994, zuletzt geändert durch Art. 111 des Zweiten Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 vom 20.11.2019[1], enthalten. Zu seiner Durchführung ist die Verordnung zur Durchführung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes (VermBDV 1994) vom 20.12.1994[2], zuletzt geändert durch Art. 10 der Vierten Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 12.7.2017[3] ergangen.

Einen Rechtsanspruch auf vermögenswirksame Leistungen erwirbt man allerdings erst durch einen Tarifvertrag, mittels einer Betriebsvereinbarung oder durch eine individuelle Vereinbarung (§ 10 Abs. 1 5. VermBG).

Für Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes (TVöD) zur Anwendung kommt, ist der Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen in § 23 Abs. 1 geregelt. Für die Auszubildenden im öffentlichen Dienst (Bund, VKA) findet sich die einschlägige Anspruchsgrundlage in § 13 Abs. 1 des Tarifvertrags für Auszubildende des öffentlichen Dienstes – Allgemeiner Teil (TVAöD-AT). Ebenfalls einen Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen haben Studierende in ausbildungsintegrierten Studiengängen im öffentlichen Dienst (§ 13 Abs. 1 TVSöD), Studierende in einem dualen Hebammenstudium im öffentlichen Dienst (§ 18 Abs. 1 TVHöD) und Praktikantinnen/Praktikanten des öffentlichen Dienstes (§ 13 TVPöD).

[1] BGBl I S. 1626.
[2] BGBl I S. 3904.
[3] BGBl I S. 2360.

Dieser Inhalt ist unter anderem im TVöD Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge