3.1 Anspruchsberechtigte
Anspruchsberechtigt sind alle Beschäftigten, die unter den Geltungsbereich des TVöD fallen. Beschäftigte, die nach § 1 Abs. 2 TVöD aus dessen Geltungsbereich ausgeschlossen sind, haben demzufolge keinen tarifvertraglichen Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen. Hierzu gehören z. B. Beschäftigte, für die Eingliederungsleistungen gewährt werden (§ 1 Abs. 2 Buchst. i TVöD) bzw. Beschäftigte, die Arbeiten nach §§ 260 ff. SGB III verrichten () oder für die als ältere Beschäftigte Eingliederungszuschüsse nach §§ 217ff. SGB III gewährt werden (). Auch geringfügig Beschäftigte i. S. v. § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV (= sog. kurzfristige Beschäftigung) sind vom Geltungsbereich des TVöD ausgenommen (§ 1 Abs. 2 Buchst. m TVöD). Dagegen gehören die geringfügig Beschäftigten i. S. d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV (= geringfügig entlohnte Beschäftigung) zu den Anspruchsberechtigten.
Sofern keine beidseitige Tarifbindung besteht, ist der TVöD kraft einzelvertraglicher Vereinbarung anwendbar, wenn die Anwendung des TVöD und die ihn ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge arbeitsvertraglich vereinbart werden.
3.2 Anlage im Sinne des Vermögensbildungsgesetzes
Die Inanspruchnahme der tariflichen Leistung setzt voraus, dass der Abschluss eines gemäß den Bestimmungen des 5. VermBG zugelassenen Anlagevertrags besteht und vom Beschäftigten erfüllt wird. Dabei ist der Beschäftigte in seiner Entscheidung hinsichtlich der Anlageart und des Anlageinstituts oder -unternehmens frei (§ 12 Satz 1 5. VermBG). Allerdings darf der Beschäftigte seine Wahlfreiheit nur im Rahmen des Vermögensbildungsgesetzes ausüben. Das bedeutet, dass er bei der Wahl der Anlageart an den in § 2 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes abschließend vorgegebenen Katalog der Anlagemöglichkeiten gebunden ist.
Der in den o. g. Tarifverträgen für die vermögenswirksame Leistung vorgesehene Betrag als Arbeitgeberzuschuss kann nicht in einen privaten Riester-Vertrag (Altersvorsorgevertrag i. S. d. §§ 79 ff. Einkommensteuergesetz – EStG) einfließen, da gem. § 82 Abs. 4 Ziffer 1 EStG Aufwendungen, die vermögenswirksame Leistungen nach dem 5. VermBG darstellen, nicht zu den Altersvorsorgebeiträgen zählen. Allerdings können die vermögenswirksame Leistungen im Bereich der VKA für die Entgeltumwandlung in Anspruch genommen werden (siehe hierzu nachfolgend Ziffer 10.1). Eine solche Möglichkeit lassen die tarifvertraglichen Regelungen zur Entgeltumwandlung für die Beschäftigten des Bundes und der Länder nicht zu (§ 4 Abs. 3 TV-EntgeltU-B/L).
Die Anlage im Rahmen des § 2 5. VermBG ist ein Begriffsmerkmal der vermögenswirksamen Leistungen; würde der Arbeitgeber Geldleistungen auf eine nicht im Anlagekatalog enthaltene Anlageart überweisen, so würde er dadurch den Anspruch des Beschäftigten auf vermögenswirksame Leistungen nicht erfüllen.
Nach § 2 des 5. VermBG können vermögenswirksame Leistungen vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer
- als Sparbeiträge aufgrund eines Sparvertrags über Wertpapiere oder andere Vermögensbeteiligungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1, § 4),
- als Aufwendungen aufgrund eines Wertpapier-Kaufvertrags (§ 2 Abs. 1 Nr. 2, § 5),
- als Aufwendungen aufgrund eines Beteiligungs-Vertrags oder eines Beteiligungs-Kaufvertrags (§ 2 Abs. 1 Nr. 3, §§ 6, 7),
- als Aufwendungen nach den Vorschriften des Wohnungsbau-Prämiengesetzes; die Voraussetzungen für die Gewährung einer Prämie nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz brauchen nicht vorzuliegen (§ 2 Abs. 1 Nr. 4),
- als Aufwendungen zum Bau, zum Erwerb, zum Ausbau oder zur Erweiterung eines im Inland belegenen Wohngebäudes oder einer im Inland belegenen Eigentumswohnung (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 a), zum Erwerb eines Dauerwohnrechts im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes an einer im Inland belegenen Wohnung (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 b), zum Erwerb eines im Inland belegenen Grundstücks zum Zwecke des Wohnungsbaus (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 c) oder zur Erfüllung von Verpflichtungen, die im Zusammenhang mit den in den Buchstaben a bis c bezeichneten Vorhaben eingegangen sind (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 d), sofern der Anlage nicht ein von einem Dritten vorgefertigtes Konzept zugrunde liegt, bei dem der Arbeitnehmer vermögenswirksame Leistungen zusammen mit mehr als 15 anderen Arbeitnehmern anlegen kann,
- als Sparbeiträge aufgrund eines Sparvertrags (§ 2 Abs. 1 Nr. 6, § 8),
- als Beiträge aufgrund eines Kapitalversicherungsvertrags (§ 2 Abs. 1 Nr. 7, § 9),
- als Aufwendungen des Arbeitnehmers, der nach § 18 Abs. 2 oder 3 die Mitgliedschaft in einer Genossenschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung gekündigt hat, zur Erfüllung von Verpflichtungen aus der Mitgliedschaft, die nach dem 31.12.1994 fortbestehen oder entstehen (§ 2 Abs. 1 Nr. 8),
angelegt werden.
Vermögenswirksame Leistungen kann der Beschäftigte nach § 3 Abs. 1 5. VermBG nicht nur für sich selbst anlegen, sondern (mit Ausnahme von Anlagen nach den §§ 5, 6 und 7 des 5. VermBG: Wertpapier-Kaufverträge, Beteiligungs-Verträge, Beteiligungs-Kaufverträge) auch zugunsten
- des nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners,
- der in § 32 Abs. 1 EStG bezeichneten Ki...