5.1 Mitteilung des Beschäftigten
Die Beschäftigten, die die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, erhalten die vermögenswirksame Leistung nicht ohne eigene Mitwirkung. Vielmehr muss der Beschäftigte, um die vermögenswirksame Leistung in Anspruch nehmen zu können, dem Arbeitgeber die erforderlichen Angaben mitteilen. Hierzu gehört die von ihm gewählte Art der Anlage nach dem 5. VermBG und – soweit dies nach der Art der Anlage erforderlich ist – das Unternehmen oder Institut mit der Nummer des Kontos, auf das die Leistung eingezahlt werden soll. Dies kann zum Beispiel mittels einer Durchschrift des mit einem Anlageinstitut oder -unternehmen abgeschlossenen Vertrags erfolgen.
Die Mitteilung kann auch bereits vor Beginn des Arbeitsverhältnisses (z. B. im Zusammenhang mit Einstellungsverhandlungen) erfolgen. Dabei muss der Vertrag mit dem Institut oder Unternehmen, bei dem die Anlage der vermögenswirksamen Leistung erfolgen soll, noch nicht abgeschlossen sein. Es reicht aus, wenn der Abschluss des Vertrags unverzüglich nachfolgt.
5.2 Überweisung des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber ist auf die Mitteilung des Beschäftigten hin verpflichtet, die Überweisung an das Institut oder Unternehmen vorzunehmen (§ 3 Abs. 2 Satz 1 5. VermBG). Dabei hat er die vermögenswirksamen Leistungen gegenüber dem Institut oder Unternehmen, bei dem sie angelegt werden sollen, zu kennzeichnen. Lediglich für die Anlageform nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 des 5. VermBG bestimmt § 3 Abs. 3 des 5. VermBG, dass der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers die vermögenswirksamen Leistungen an den Arbeitnehmer zu überweisen hat, wenn dieser dem Arbeitgeber eine schriftliche Bestätigung seines Gläubigers vorgelegt hat, dass die Anlage bei ihm die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 5 erfüllt. Von diesem Ausnahmefall abgesehen, kann der Arbeitnehmer nicht die Leistungen offener vermögenswirksamer Leistungen an sich selbst verlangen, sondern nur auf ein auf seinen Namen lautendes Konto bei einem Dritten, bei dem die vermögenswirksame Leistung angelegt werden soll.
Der Arbeitgeber braucht in der Regel nicht zu prüfen, ob die Voraussetzungen einer vermögenswirksamen Anlage i. S. d. Fünften Vermögensbildungsgesetzes erfüllt sind. Die Prüfungspflicht des Arbeitgebers hinsichtlich der Zulässigkeit der einzelnen Anlageform erstreckt sich lediglich darauf, eine Bestätigung des Anlageinstituts oder -unternehmens über die Zulässigkeit der vom Beschäftigten gewählten Anlageform zu erlangen. Liegt eine solche Bestätigung vor, so ist er auch bei der späteren Nichtanerkennung der Anlageform von der Leistungspflicht und der Haftung für die Arbeitnehmer-Sparzulage befreit.
5.3 Aufteilung der vermögenswirksamen Leistungen auf mehrere Anlagearten
Für den Beschäftigten kann u. U. auch eine Aufteilung der vermögenswirksamen Leistungen (Arbeitgeberleistung und Eigenleistung des Arbeitnehmers) auf mehrere Anlagearten infrage kommen. Die Aufteilung vermögenswirksamer Leistungen auf mehrere Anlagearten oder Verträge ist nach den Vorschriften des 5. VermBG grundsätzlich zulässig; durch die Aufteilung verlieren die Leistungen nicht die Sparzulagenbegünstigung.
Von der Frage der Zulässigkeit der Aufteilung zu trennen ist die Frage nach der Verpflichtung des Arbeitgebers, dem Verlangen des Beschäftigten nach Aufteilung der vermögenswirksamen Leistungen auf mehrere Anlageverträge nachzukommen. Zwar haben die Tarifvertragsparteien dem Beschäftigten die Wahl derselben Anlageart für die Anlage der vermögenswirksamen Leistung und für die Anlage von Teilen des Arbeitslohns nicht zwingend vorgeschrieben. Gleichwohl ist der Beschäftigte zur Vereinfachung der Abrechnung grundsätzlich gehalten, für die Anlage der vermögenswirksamen Leistung und für die Anlage von Teilen des Arbeitslohns dieselbe Anlageart zu wählen. Der Arbeitgeber ist nur dann dazu verpflichtet, die vermögenswirksamen Leistungen auf mehrere Anlagearten zu überweisen, wenn im konkreten Fall die Abwägung der beiderseitigen Interessen ergibt, dass das Interesse des Beschäftigten, die Vorteile des Gesetzes optimal auszunutzen, das Interesse des Arbeitgebers, einem nicht zu hohen Verwaltungsaufwand bei der Überweisung der vermögenswirksamen Leistungen ausgesetzt zu sein, übersteigt. Ferner ist zu beachten, dass eine Aufteilung der Arbeitgeberleistung auf verschiedene Verträge ausgeschlossen ist, da diese nur monatlich einmal gewährt wird.