§ 23 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 schiebt aus verwaltungstechnischen Gründen die Fälligkeit der erstmaligen Gewährung der vermögenswirksamen Leistung hinaus. Danach tritt die Fälligkeit nicht vor 8 Wochen nach Zugang der Mitteilung beim Arbeitgeber ein. Dies bedeutet, dass der Beschäftigte die Zahlung der vermögenswirksamen Leistung nicht vor diesem Fälligkeitszeitpunkt verlangen kann, auch wenn er aufgrund der eingegangenen Verpflichtungen die Zahlung vor diesem Zeitpunkt leisten müsste. Eine frühere Zahlung ist gleichwohl zulässig.

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