3.1 Persönlicher Geltungsbereich
Im Rubrum des Tarifvertrag Vermögenswirksame Leistungen an AngestellteTarifvertrages über vermögenswirksame Leistungen an Angestellte ist festgelegt, dass der Tarifvertrag für alle Angestellten gilt, die unter den Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) fallen. Der persönliche Geltungsbereich erstreckt sich demzufolge nicht auf die Angestellten, die nach § 3 BAT aus dessen Geltungsbereich ausgeschlossen sind. Hierzu gehören z. B. Angestellte, die Arbeiten nach § 260 SGB III oder nach den §§ 19, 20 BSHG verrichten oder für die als ältere Arbeitnehmer Eingliederungszuschüsse nach § 217 SGB III gewährt werden (§ 3 Buchstabe d BAT).
Nicht mehr vom Geltungsbereich des BAT ausgeschlossen sind die geringfügig Beschäftigten im Sinne des § 8 SGB IV. Nachdem der Ausnahmetatbestand des § 3 Buchstabe n BAT durch den 77. Änderungstarifvertrag zum BAT vom 29.10.2001 mit Wirkung vom 01.01.2002 gestrichen worden ist, werden nunmehr die geringfügig Beschäftigten vom Geltungsbereich des BAT und damit auch vom Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen an Angestellte erfasst.
Sofern keine beidseitige Tarifbindung besteht, ist der Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen an Angestellte als ein den BAT ergänzender Tarifvertrag kraft einzelvertraglicher Vereinbarung anwendbar, wenn die Anwendung des BAT und der ihn ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge – wie in den Musterarbeitsverträgen vorgesehen – vereinbart wird.
3.2 Anspruchsvoraussetzungen
Der Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen an Angestellte enthält folgende Anspruchsvoraussetzungen:
- Es muss sich um eine vermögenswirksame Leistung i. S. des Vermögensbildungsgesetzes handeln (§1 Abs. 1); (s. auch Anlage im Sinne des Vermögensbildungsgesetzes)
- Das Arbeitsverhältnis muss voraussichtlich mindestens sechs Monate dauern (§ 1 Abs. 2), d. h. auch befristet eingestellte Angestellte können den Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen erfüllen, wenn der befristete Arbeitsvertrag über mindestens sechs Monate geschlossen wird oder der Zweck voraussichtlich erst nach sechs Monaten erfüllt ist (s. auch Dauer des Arbeitsverhältnisses)
- Die vermögenswirksame Leistung wird nur für Kalendermonate gewährt, für die dem Angestellten Vergütung, Urlaubsvergütung oder Krankenbezüge zustehen (§ 1 Abs. 4 Satz 1); (s. auch Anspruch auf Bezüge)
3.2.1 Anlage im Sinne des Vermögensbildungsgesetzes
Die Inanspruchnahme der tariflichen Leistung setzt voraus, dass der Abschluss eines gemäß den Bestimmungen des 5. VermBG zugelassenen Anlagevertrages besteht und vom Angestellten erfüllt wird. Dabei ist der Angestellte in seiner Entscheidung hinsichtlich der Anlageart und des Anlageinstituts oder -unternehmens frei (§ 12 Satz 1 5. VermBG). Allerdings darf der Angestellte seine Wahlfreiheit nur im Rahmen des Vermögensbildungsgesetzes ausüben. Das bedeutet, dass er bei der Wahl der Anlageart an den in § 2 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes abschließend vorgegebenen Katalog der Anlagemöglichkeiten gebunden ist.
Die Anlage im Rahmen des § 2 5. VermBG ist ein Begriffsmerkmal der vermögenswirksamen Leistungen; würde der Arbeitgeber Geldleistungen auf eine nicht im Anlagekatalog enthaltene Anlageart überweisen, so würde er dadurch den Anspruch des Angestellten auf vermögenswirksame Leistungen nicht erfüllen.
Nach § 2 des 5. VermBG können vermögenswirksame Leistungen vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer
- als Sparbeiträge auf Grund eines Sparvertrags über Wertpapiere oder andere Vermögensbeteiligungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1, § 4),
- als Aufwendungen auf Grund eines Wertpapier-Kaufvertrags (§ 2 Abs. 1 Nr. 2, § 5),
- als Aufwendungen auf Grund eines Beteiligungs-Vertrags oder eines Beteiligungs-Kaufvertrags (§ 2 Abs. 1 Nr. 3, §§ 6, 7),
- als Aufwendungen nach den Vorschriften des Wohnungsbau-Prämiengesetzes; die Voraussetzungen für die Gewährung einer Prämie nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz brauchen nicht vorzuliegen (§ 2 Abs. 1 Nr. 4),
- als Aufwendungen zum Bau, zum Erwerb, zum Ausbau oder zur Erweiterung eines im Inland belegenen Wohngebäudes oder einer im Inland belegenen Eigentumswohnung (§ 2 Abs. 1 Nr. 5a), zum Erwerb eines Dauerwohnrechts im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes an einer im Inland belegenen Wohnung (§ 2 Abs. 1 Nr. 5b), zum Erwerb eines im Inland belegenen Grundstücks zum Zwecke des Wohnungsbaus (§ 2 Abs. 1 Nr. 5c) oder zur Erfüllung von Verpflichtungen, die im Zusammenhang mit den in den Buchstaben a bis c bezeichneten Vorhaben eingegangen sind (§ 2 Abs. 1 Nr. 5d),
- als Sparbeiträge auf Grund eines Sparvertrags (§ 2 Abs. 1 Nr. 6, § 8),
- als Beiträge auf Grund eines Kapitalversicherungsvertrags (§ 2 Abs. 1 Nr. 7, § 9),
- als Aufwendungen des Arbeitnehmers, der nach § 18 Abs. 2 oder 3 die Mitgliedschaft in einer Genossenschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung gekündigt hat, zur Erfüllung von Verpflichtungen aus der Mitgliedschaft, die nach dem 31.12.1994 fortbestehen oder entstehen (§ 2 Abs. 1 Nr. 8),
angelegt werden.
Vermögenswirksame Leistungen kann der Angestellte nach § 3 Abs. 1 5. VermBG nicht nur für sich selbst anlegen, sondern (mit Ausnahme von ...