5.1 Mitteilung des Angestellten
Die Angestellten, die die Anspruchsvoraussetzungen des § 1 erfüllen, erhalten die vermögenswirksame Leistung nicht ohne eigene Mitwirkung. Vielmehr muss der Angestellte, um die vermögenswirksame Leistung in Anspruch nehmen zu können, dem Arbeitgeber die von ihm gewählte Art der Anlage nach dem 5. VermBG schriftlich mitteilen und hierbei, soweit dies nach der Art der Anlage erforderlich ist, das Unternehmen oder Institut mit der Nummer des Kontos angeben, auf das die Leistung eingezahlt werden soll (§ 2). Dies kann zum Beispiel mittels einer Durchschrift des mit einem Anlageinstitut oder -unternehmen abgeschlossenen Vertrages erfolgen.
Die Mitteilung kann auch bereits vor Beginn des Arbeitsverhältnisses (z. B. im Zusammenhang mit Einstellungsverhandlungen) erfolgen. Dabei muss der Vertrag mit dem Institut oder Unternehmen, bei dem die Anlage der vermögenswirksamen Leistung erfolgen soll, noch nicht abgeschlossen sein. Es reicht aus, wenn der Abschluss des Vertrages unverzüglich nachfolgt.
5.2 Überweisung des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber ist auf die Mitteilung des Angestellten hin verpflichtet, die Überweisung an das Institut oder Unternehmen vorzunehmen (§ 3 Abs. 2 Satz 1 5. VermBG). Dabei hat er die vermögenswirksamen Leistungen gegenüber dem Institut oder Unternehmen, bei dem sie angelegt werden sollen, zu kennzeichnen.
Der Arbeitgeber braucht dagegen in der Regel nicht zu prüfen, ob die Voraussetzungen einer vermögenswirksamen Anlage i. S. des Fünften Vermögensbildungsgesetzes erfüllt sind. Die Prüfungspflicht des Arbeitgebers hinsichtlich der Zulässigkeit der einzelnen Anlageform erstreckt sich lediglich darauf, eine Bestätigung des Anlageinstituts oder -unternehmens über die Zulässigkeit der vom Arbeitnehmer gewählten Anlageform zu erlangen. Liegt eine solche Bestätigung vor, so ist er auch bei der späteren Nichtanerkennung der Anlageart von der Leistungspflicht und der Haftung für die Arbeitnehmer-Sparzulage befreit.
5.3 Aufteilung der vermögenswirksamen Leistungen auf mehrere Anlagearten
Für den Angestellten kann u. U. auch eine Aufteilung der vermögenswirksamen Leistungen in Frage kommen. Die Aufteilung vermögenswirksamer Leistungen auf mehrere Anlagearten oder Verträge ist nach den Vorschriften des 5. VermBG grundsätzlich zulässig; durch die Aufteilung verlieren die Leistungen nicht die Sparzulagenbegünstigung.
Von der Frage der Zulässigkeit der Aufteilung zu trennen, ist die Frage nach der Verpflichtung des Arbeitgebers, dem Verlangen des Angestellten nach Aufteilung der vermögenswirksamen Leistungen auf mehrere Anlageverträge nachzukommen. Der Arbeitgeber ist nur dann dazu verpflichtet, die vermögenswirksamen Leistungen auf mehrere Anlageformen zu überweisen, wenn im konkreten Fall die Abwägung der beiderseitigen Interessen ergibt, dass das Interesse des Angestellten, die Vorteile des Gesetzes optimal auszunutzen, das Interesse des Arbeitgebers, einem nicht zu hohen Verwaltungsaufwand bei der Überweisung der vermögenswirksamen Leistungen ausgesetzt zu sein, übersteigt.