6.1 Entstehung des Anspruchs
Nach § 3 des Tarifvertrages über vermögenswirksame Leistungen an Angestellte bringt erst die Mitteilung der gewählten Anlageart an den Arbeitgeber den Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung zum Entstehen, und zwar mit einer Rückwirkung von höchstens zwei Monaten. Die Rückwirkung tritt jedoch nur für die dem Monat der Mitteilung vorausgegangenen zwei Kalendermonate desselben Kalenderjahres ein.
Erfolgt die Mitteilung im Februar, so kann die vermögenswirksame Leistung noch für den Monat Januar dieses Jahres, nicht dagegen für den Monat Dezember des vorangegangenen Jahres gewährt werden.
6.2 Fälligkeit des Anspruchs
§ 3 Abs. 1 Satz 2 schiebt aus verwaltungstechnischen Gründen die Fälligkeit der erstmaligen Gewährung der vermögenswirksamen Leistung hinaus. Danach werden die Ansprüche erstmals am Letzten des zweiten auf die Mitteilung folgenden Kalendermonats fällig. Dies bedeutet, dass der Angestellte die Zahlung der vermögenswirksamen Leistung nicht vor diesem Fälligkeitszeitpunkt verlangen kann, auch wenn er aufgrund der eingegangenen Verpflichtungen die Zahlung vor diesem Zeitpunkt leisten müsste.
Die Mitteilung des Angestellten erfolgt im März 2003. Der zweite, auf die Mitteilung folgende Kalendermonat ist der Monat Mai. Die vermögenswirksamen Leistungen für die Monate Januar bis Mai 2003 werden somit insgesamt erst am 31.05.2003 fällig. Eine frühere Zahlung ist aber zulässig. Danach ist die vermögenswirksame Leistung fortlaufend monatlich mit den Bezügen zu zahlen.
6.3 Verfall des Anspruchs - Ausschlussfrist
Der Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung nach dem Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen an Angestellte wird von der Ausschlussfrist des § 70 BAT erfasst, da er zu den üblichen Vergütungsansprüchen des Angestellten gehört. Der Lauf der Frist beginnt mit der Fälligkeit.
6.4 Vermögenswirksame Leistungen aus mehreren Rechtsverhältnissen
§ 3 Absatz 2 schließt das Entstehen mehrerer Ansprüche auf vermögenswirksame Leistungen für denselben Kalendermonat/dieselben Kalendermonate grundsätzlich aus; damit wird eine Doppelzahlung vermieden.
Nach Satz 1 entsteht ein Anspruch grundsätzlich nicht, wenn der Angestellte aus einem früher begründeten Arbeits- oder sonstigen Rechtsverhältnis für denselben Kalendermonat schon einen Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen hat. Auf die Art des Rechtsverhältnisses, aus dem der vorhergehende Anspruch herrührt, kommt es nicht an. Das Rechtsverhältnis kann sowohl innerhalb als auch außerhalb des öffentlichen Dienstes bestehen. Welches Rechtsverhältnis "früher begründet" wurde, beurteilt sich nach dem Zeitpunkt des rechtlichen Zustandekommens der einzelnen Rechtsverhältnisse.
Da Satz 1 ausdrücklich darauf abstellt, dass der Angestellte aus einem früher begründeten Arbeits- oder sonstigen Rechtsverhältnis Anspruch auf eine vermögenswirksame Leistung hat, bleibt der nach dem Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen an Angestellte bestehende Anspruch auf eine vermögenswirksame Leistung unberührt, wenn der (z. B. nichtvollbeschäftigte) Angestellte zusätzlich zu dem dem BAT unterliegenden Arbeitsverhältnis ein weiteres Arbeitsverhältnis neu begründet und er auch aus diesem zweiten Rechtsverhältnis einen Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen erwirbt. Unterliegt dieses zweite Rechtsverhältnis ebenfalls dem BAT, so kann für dieses Verhältnis ggf. Absatz 2 Satz 2 von Bedeutung sein.
Nach Absatz 2 Satz 2 können mehrere Ansprüche auf vermögenswirksame Leistungen für denselben Kalendermonat dann entstehen, wenn der andere Anspruch gegen einen anderen Arbeitgeber oder Dienstherrn als dem Arbeitgeber, mit dem das spätere Arbeitsverhältnis begründet worden ist, gerichtet ist und weniger als 6,65 EUR beträgt. Satz 2 stellt somit sicher, dass ein bei zwei Arbeitgebern nichtvollbeschäftigter Angestellter aus beiden Arbeitsverhältnissen für denselben Kalendermonat vermögenswirksame Leistungen erhalten kann. Die vermögenswirksamen Leistungen aus beiden Arbeitsverhältnissen zusammen können dabei den Betrag von 6,65 EUR monatlich übersteigen.
Der Angestellte hat aus seinem am 01.02.2002 begründeten Arbeitsverhältnis mit dem Amt X einen Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen i. H. v. 3,45 EUR (bei einer durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden). Er schließt am 01.04.2003 ein weiteres Arbeitsverhältnis mit der amtsangehörigen Gemeinde Y; die vereinbarte Arbeitszeit beträgt wöchentlich 10 Stunden.
Der Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen gegenüber der Gemeinde Y in Höhe von 1,73 EUR ist nicht nach § 3 Abs. 2 Satz 1 ausgeschlossen, da er mit einem Anspruch auf vermögenswirksame Leistung von weniger als 6,65 EUR zusammentrifft (§ 3 Abs. 2 Satz 2). Gegenüber dem Amt X bleibt der Anspruch auf die vermögenswirksamen Leistungen bestehen, da das Arbeitsverhältnis mit der Gemeinde Y, aus dem für den Angestellten weitere vermögenswirksame Leistungen erbracht werden, später begründet worden ist.
Die vermögenswirksamen Leistungen aus beiden Arbeitsverhältnissen könnten zusammen auch 6,65 EUR übersteigen, vorausgesetzt, der Anspruch auf vermög...