Eine Änderung der vermögenswirksamen Anlage ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:
- Eine Änderung der vermögenswirksamen Anlage ist nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Hintergrund ist die Bestimmung des § 11 Abs. 3 Satz 2 5. VermBG, die bei der Anlage in monatlichen Beträgen dem Arbeitnehmer einen Wechsel der Art seiner Anlage oder des Anlageinstituts bzw. -unternehmens während eines Kalenderjahres nur mit Zustimmung des Arbeitgebers erlaubt (§ 4 Abs. 1); ( s. auch Wechsel der vermögenswirksamen Anlage)
- Die vermögenswirksame Leistung nach dem Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen an Angestellte und die vermögenswirksame Anlage von Teilen des Arbeitslohns nach § 11 Abs. 1 des Vermögensbildungsgesetzes sollen möglichst auf derselben Anlageart beruhen und bei demselben Unternehmen oder Institut angelegt sein (§ 4 Abs. 2); (s. auch Einheitliche Anlageart der vermögenswirksamen Leistung mit Teilen des Arbeitslohns)
- Besteht bereits eine Vereinbarung nach § 11 Abs. 1 des Vermögensbildungsgesetzes, so bedarf eine Änderung dieser Vereinbarung nicht der Zustimmung des Arbeitgebers, wenn der Angestellte diese Änderung aus Anlass der erstmaligen Gewährung der vermögenswirksamen Leistungen nach dem Tarifvertrag verlangt (§ 4 Abs. 3); (s. auch Änderung des Anlagebetrags bei erstmaliger Gewährung der vermögenswirksamen Leistung)
7.1 Wechsel der vermögenswirksamen Anlage
§ 4 Abs. 1 bestimmt, dass die tarifvertraglichen vermögenswirksamen Leistungen und die vermögenswirksame Anlage von Teilen des Arbeitslohns hinsichtlich des Wechsels der Anlageart gleichbehandelt werden. In beiden Fällen ist ein Wechsel der Anlageart während des Kalenderjahres nur mit Zustimmung des Arbeitgebers zulässig.
"Während des Kalenderjahres" bedeutet, dass der Wechsel ohne Zustimmung des Arbeitgebers nur zum Ende des Kalenderjahres vorgenommen werden kann; "Wechsel der Anlage" bedeutet immer überwechseln in eine andere vermögenswirksame Anlage; hierbei ist nicht erforderlich, dass die Voraussetzungen der Sparzulagenbegünstigung vorliegen. Eine Änderung in diesem Sinne liegt nicht vor, wenn sich lediglich die Kontonummer ändert, weil der bisherige Vertrag durch einen neuen Vertrag der gleichen Art beim gleichen Unternehmen oder Institut ersetzt wird.
7.2 Einheitliche Anlageart der vermögenswirksamen Leistung mit Teilen des Arbeitslohns
In Kombination mit der Arbeitgeberleistung nach Maßgabe des Tarifvertrages über vermögenswirksame Leistungen an Angestellte können auch Teile des Arbeitslohns vermögenswirksam angelegt werden (§ 11 5. VermBG). Sofern der Angestellte hiervon Gebrauch macht, soll er nach Abs. 2 möglichst dieselbe Anlageart und dasselbe Unternehmen oder Institut wählen.
Zwar haben die Tarifvertragsparteien mit dieser Formulierung dem Angestellten die Wahl derselben Anlageart für die Anlage der vermögenswirksamen Leistung und für die Anlage von Teilen des Arbeitslohns nicht zwingend vorgeschrieben. Aus dem Wortlaut des Abs. 2 folgt jedoch, dass es sich um eine Sollvorschrift handelt. Von einer Sollvorschrift darf nur abgewichen werden, wenn es hierfür einsichtige und vernünftige Gründe gibt. Dies bedeutet, dass der Angestellte grundsätzlich gehalten ist, für die Anlage der vermögenswirksamen Leistung und für die Anlage von Teilen des Arbeitslohns dieselbe Anlageart zu wählen. Lediglich dann, wenn dem Angestellten eine einheitliche Anlageart aus anzuerkennenden sachlichen Gründen nicht zumutbar ist, weil er z. B. Teile seines Arbeitslohns bereits angelegt hat und die gewählte Anlageart für die Anlage der vermögenswirksamen Leistung nicht in Betracht kommt, ist eine Abweichung von der Sollvorschrift des § 4 Abs. 2 denkbar.
7.3 Änderung des Anlagebetrags bei erstmaliger Gewährung der vermögenswirksamen Leistung
Für den Fall, dass der Angestellte bereits einen Vertrag über die vermögenswirksame Anlage von Teilen des Arbeitslohns nach § 11 Abs. 1 5. VermBG abgeschlossen hat, bedarf eine Änderung dieses Vertrages nach § 4 Abs. 3 nicht der Zustimmung des Arbeitgebers, wenn die Änderung aus Anlass der erstmaligen Gewährung der vermögenswirksamen Leistung nach dem Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen an Angestellte verlangt wird.
Aufgrund dieser Ausnahmeregelung kann der Angestellte die Anlageart (oder das Unternehmen oder Institut, bei dem die Anlage erfolgt) ändern, wenn er die vermögenswirksamen Leistungen nach dem Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen an Angestellte der schon vereinbarten vermögenswirksame Anlage von Teilen des Arbeitslohns zuführen möchte. Auf diese Weise kann der Angestellte den Teil seines Arbeitslohns, den er schon vermögenswirksam angelegt hat, durch die tarifvertraglich zustehenden vermögenswirksamen Leistungen ersetzen oder auch ergänzen.
7.4 Fälligkeit der vermögenswirksamen Leistung bei Wechsel der Anlageart oder des Anlageinstituts oder -unternehmens
Bei einem Wechsel der Anlageart oder des Instituts oder Unternehmens wird die Fälligkeit der vermögenswirksamen Leistung gemäß § 4 Abs. 4 ebenfalls um zwei Monate hinausgeschoben, d. h. die Änderung kann erstmals mit Wirkung vom letzten Tag des zweiten auf die Antragstellung folgenden Kalendermonats verlangt werden (vgl. Ausführungen zu Fälligkeit des Anspruchs). Eine Änderung mit früherer Wirkung ist nur mö...