In Kombination mit der Arbeitgeberleistung nach Maßgabe des Tarifvertrages über vermögenswirksame Leistungen an Angestellte können auch Teile des Arbeitslohns vermögenswirksam angelegt werden (§ 11 5. VermBG). Sofern der Angestellte hiervon Gebrauch macht, soll er nach Abs. 2 möglichst dieselbe Anlageart und dasselbe Unternehmen oder Institut wählen.

Zwar haben die Tarifvertragsparteien mit dieser Formulierung dem Angestellten die Wahl derselben Anlageart für die Anlage der vermögenswirksamen Leistung und für die Anlage von Teilen des Arbeitslohns nicht zwingend vorgeschrieben. Aus dem Wortlaut des Abs. 2 folgt jedoch, dass es sich um eine Sollvorschrift handelt. Von einer Sollvorschrift darf nur abgewichen werden, wenn es hierfür einsichtige und vernünftige Gründe gibt.[1] Dies bedeutet, dass der Angestellte grundsätzlich gehalten ist, für die Anlage der vermögenswirksamen Leistung und für die Anlage von Teilen des Arbeitslohns dieselbe Anlageart zu wählen. Lediglich dann, wenn dem Angestellten eine einheitliche Anlageart aus anzuerkennenden sachlichen Gründen nicht zumutbar ist, weil er z. B. Teile seines Arbeitslohns bereits angelegt hat und die gewählte Anlageart für die Anlage der vermögenswirksamen Leistung nicht in Betracht kommt, ist eine Abweichung von der Sollvorschrift des § 4 Abs. 2 denkbar.

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