Entgeltumwandlung ist ein Begriff aus dem Bereich der betrieblichen Altersversorgung. Er beinhaltet, dass ein Arbeitnehmer einen Teil seines Brutto-Einkommens in eine von ihm gewählte Form der privaten Altersvorsorge durch den Arbeitgeber einzahlen lässt. Nach § 1 a des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz – BetrAVG) vom 19.12.1974 (BGBl. I S. 3610) hat ein Arbeitnehmer grundsätzlich einen gesetzlichen Anspruch auf eine solche Entgeltumwandlung. Soweit die Entgeltansprüche des Arbeitnehmers allerdings auf einem Tarifvertrag beruhen, kann eine Entgeltumwandlung nur vorgenommen werden, soweit dies durch Tarifvertrag vorgesehen oder durch Tarifvertrag zugelassen ist (§ 17 Abs. 5 BetrAVG). Im öffentlichen Dienst gibt es derzeit (Februar 2005) nur für Angestellte bei den Kommunen einen Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung; auf Bundes- und Länderebene existiert ein solcher Tarifvertrag nicht.
Durch den Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für Arbeitnehmer/-innen im kommunalen öffentlichen Dienst (TV-EUmw/VKA) vom 18.02.2003 wird für die in § 1 genannten Arbeitnehmer die Möglichkeit geschaffen, ihre eigene Altersversorgung unter Nutzung von ersparten Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen zu steigern und auf diese Weise ergänzend für ihre finanzielle Absicherung im Alter zu sorgen.
In § 4 Satz 2 TV-EUmw/VKA haben die Tarifvertragsparteien geregelt, dass alle tariflichen Entgeltbestandteile umgewandelt werden können. Hierzu zählen gem. § 4 Satz 2 Buchstabe c TV-EUmw/VKA auch die vermögenswirksamen Leistungen. Dies bedeutet, dass der Zahlbetrag in Höhe von 6,65 EUR gem. § 1 Abs. 3 Unterabs. 1 bzw. 39,88 EUR gem. Nr. 8 SR 2 s BAT (siehe Ziffer 4) auch für Entgeltumwandlungsvereinbarungen in Anspruch genommen werden kann.
- Die Durchführung des § 4 Satz 2 Buchstabe c TV-EUmw/VKA kann sich in der Praxis als sehr umständlich erweisen. Die Inanspruchnahme der vermögenswirksamen Leistungen für die Entgeltumwandlung setzt nämlich voraus, dass der Arbeitnehmer einen Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen hat und die Voraussetzungen nach dem 5. VermBG erfüllt sind (siehe Anspruchsvoraussetzungen). Insbesondere muss eine der Anlageformen gem. § 2 5. VermBG gegeben sein (siehe Anlage im Sinne des Vermögensbildungsgesetzes). Insoweit ist von Bedeutung, dass ein Altersvorsorgevertrag zugunsten der betrieblichen Altersversorgung keine Anlageform im Sinne des 5. VermBG darstellt. Folglich muss ein Arbeitnehmer, der die vermögenswirksamen Leistungen in die Entgeltumwandlung einbringen möchte, zuvor einen sogenannten VL-Vertrag abschließen. Erst dann kann er anstelle der vermögenswirksamen Leistungen in der jeweils maßgebenden Höhe den entsprechenden Entgeltbetrag für die Entgeltumwandlung in Anspruch nehmen.
- Macht der Arbeitnehmer von der Möglichkeit auf Entgeltumwandlung in Höhe des Zahlbetrages von 6,65 EUR bzw. 39,88 EUR zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung Gebrauch, kann er den entsprechenden Betrag nicht (mehr) für eine der Anlageformen gem. § 2 5. VermBG nutzen. Umgekehrt kann der dem Arbeitnehmer nach den Tarifverträgen über vermögenswirksame Leistungen zustehende Betrag nicht auch noch für einen Entgeltumwandlungsvertrag beansprucht werden, wenn er z. B. bereits für einen Bausparvertrag genutzt wird.
Bei der Inanspruchnahme der vermögenswirksamen Leistungen für die Entgeltumwandlung ist zu beachten, dass der nach den Tarifverträgen über vermögenswirksame Leistungen geregelte Anspruch als monatliche Leistung ausgestaltet ist (vgl. Anlage im Sinne des Vermögensbildungsgesetzes). Damit beschränkt sich auch die Nutzung und Umwandlung der Zahlbetragsansprüche nach den Tarifverträgen über vermögenswirksame Leistungen im Rahmen einer Entgeltumwandlungsvereinbarung auf monatliche Beitragsleistungen. Dies hat zur Folge, dass ein Arbeitnehmer, dessen Altersvorsorgevertrag nur die Umwandlung von Einmalzahlungen vorsieht, den ihm nach den Tarifverträgen über vermögenswirksame Leistungen zustehenden Zahlbetrag nicht für die Entgeltumwandlung nutzen kann. Ein Aufsparen und Aufsummieren der monatlichen Zahlbetragsansprüche nach den Tarifverträgen über vermögenswirksame Leistungen zu einer Einmalzahlung scheitert an § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG, der die Umwandlung "künftiger Entgeltansprüche" verlangt. Ein künftiger Anspruch ist dann gegeben, wenn der Arbeitnehmer seine geschuldete Arbeitsleistung noch nicht erbracht hat oder wenn der Arbeitnehmer den Anspruch bereits erdient hat, dieser aber noch nicht fällig ist. Mithin könnte eine Umwandlung aufsummierter bereits fällig gewordener Ansprüche nach den Tarifverträgen über vermögenswirksame Leistungen von der Finanzverwaltung beanstandet werden.
Setzt der für die Entgeltumwandlung gewählte Durchführungsweg eine Einmalzahlung voraus, kann der Arbeitnehmer die Beiträge zur Entgeltumwandlung unproblematisch durch Einmalbeträge aus seinen künftigen regelmäßigen Bezügen, aus seinen künftigen Ansprüchen auf Urlaubsgeld nach den...