§§ 1 - 5 ABSCHNITT 1 Laufbahnen des mittleren, gehobenen und höheren Verwaltungsdienstes

§ 1 Geltungsbereich

Abschnitt 1 gilt für die Beamtinnen und Beamten des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

§ 2 Laufbahnbefähigung für den mittleren Verwaltungsdienst

 

(1) Die Laufbahnbefähigung für den mittleren Verwaltungsdienst erwirbt, wer den Vorbereitungsdienst nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren Verwaltungsdienst erfolgreich abgeschlossen und die Laufbahnprüfung bestanden hat.

 

(2) 1Die Laufbahnbefähigung für den mittleren Verwaltungsdienst erwirbt auch, wer die Bildungsvoraussetzungen nach § 15 Absatz 1 Nummer 1 LBG durch eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung in einem verwaltungsnahen Beruf, der nach Art, Bedeutung und Schwierigkeit den Anforderungen der Laufbahn des mittleren Verwaltungsdienstes vergleichbar ist, besitzt und eine mindestens dreijährige dieser Laufbahn entsprechende Tätigkeit nachweist. 2Ein Jahr der Tätigkeit soll auf eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst entfallen.

 

(3) Bei einem horizontalen Laufbahnwechsel in die Laufbahn des mittleren Verwaltungsdienstes erwerben Beamtinnen und Beamte, die die Laufbahnbefähigung für die Laufbahn des

 

1.

mittleren Dienstes in der Allgemeinen Finanzverwaltung oder

 

2.

mittleren Verwaltungsdienstes in der Versorgungsverwaltung

nach der jeweiligen laufbahnrechtlichen Verordnung besitzen, die Laufbahnbefähigung für den mittleren Verwaltungsdienst abweichend von § 21 Absatz 2 und 3 LBG ohne Einführung in die Aufgaben des mittleren Verwaltungsdienstes.

§ 3 Laufbahnbefähigung für den gehobenen Verwaltungsdienst

 

(1) Die Laufbahnbefähigung für den gehobenen Verwaltungsdienst erwirbt, wer den Vorbereitungsdienst nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Verwaltungsdienst erfolgreich abgeschlossen und die Laufbahnprüfung bestanden hat.

 

(2) Die Laufbahnbefähigung für den gehobenen Verwaltungsdienst erwirbt auch, wer einen nach § 15 Absatz 1 Nummer 2 LBG geforderten Abschluss in einem verwaltungsnahen Studiengang nachweist und anschließend eine laufbahnqualifizierende Zusatzausbildung nach Maßgabe des Absatzes 3 oder eine dreijährige Berufstätigkeit nach Maßgabe des Absatzes 4 absolviert hat.

 

(3) 1Die laufbahnqualifizierende Zusatzausbildung nach § 16 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a LBG erfolgt als ein auf die Verwaltung bezogenes, modular aufgebautes Trainee-Programm in einem Beschäftigtenverhältnis im öffentlichen Dienst. 2Es soll die Bewerberin oder den Bewerber mit der Organisation, den Aufgaben und der Arbeitsweise der Verwaltung, insbesondere auch mit ihren gestaltenden Funktionen im wirtschaftlichen, sozialen und gesellschaftspolitischen Bereich vertraut machen und sie oder ihn dazu befähigen, sich in angemessener Zeit auch in solche Tätigkeiten einzuarbeiten, für die eine Vorbildung nicht im erforderlichen Maße besteht. 3Das Trainee-Programm, das grundsätzlich auf einen Zeitraum von einem Jahr ausgelegt ist, vermittelt zusätzliche, über die Vorbildung hinausgehende Kenntnisse und Fähigkeiten, die zur selbständigen Wahrnehmung der Aufgaben im gehobenen Verwaltungsdienst befähigen, insbesondere auf folgenden Gebieten:

 

1.

Grundzüge des Verfassungsrechts;

 

2.

Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht einschließlich Verwaltungsverfahrensrecht, Grundlagen des Privatrechts, Europarecht;

 

3.

Kommunales Verfassungsrecht

 

4.

Haushalts- und Rechnungswesen, Grundzüge der wirtschaftlichen Betätigung der Kommunen und des Landes;

 

5.

Personal, Organisation, Kommunikation;

 

6.

Informations- und Kommunikationstechnologie.

Werden auf diesen Gebieten außerhalb des Trainee-Programms erworbene Kenntnisse nachgewiesen, können diese auf dessen Dauer angerechnet werden.

 

(4) Die dreijährige Berufstätigkeit nach § 16 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b LBG muss

 

1.

nach Abschluss eines Studiums nach Absatz 2 geleistet worden sein,

 

2.

nach Art, Bedeutung und Schwierigkeit den Anforderungen der Laufbahn des gehobenen Verwaltungsdienstes vergleichbar sein und

 

3.

im Hinblick auf die Aufgaben der angestrebten Laufbahn die Fähigkeit zu fachlich selbständiger Berufsausübung vermitteln.

Ein Jahr der Tätigkeit soll auf eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst entfallen.

 

(5) Bei einem horizontalen Laufbahnwechsel in die Laufbahn des gehobenen Verwaltungsdienstes erwerben Beamtinnen und Beamte, die die Laufbahnbefähigung für die Laufbahn des

 

1.

gehobenen nichttechnischen Dienstes in der Allgemeinen Finanzverwaltung,

 

2.

gehobenen Verwaltungsdienstes in der Rentenversicherung oder

 

3.

gehobenen Dienstes in der Versorgungsverwaltung

nach der jeweiligen laufbahnrechtlichen Verordnung besitzen, die Laufbahnbefähigung für den gehobenen Verwaltungsdienst abweichend von § 21 Absatz 2 und 3 LBG ohne Einführung in die Aufgaben des gehobenen Verwaltungsdienstes.

§ 4 Laufbahnbefähigung für den höheren Verwaltungsdienst

 

(1) Die Laufbahnbefähigung für den höheren Verwaltungsdienst erwirbt, wer einen nach§ 15 Absatz 1 Nummer 3 LBG geforderten Abschluss in einem Studium der Rechtswissenschaften nachweist und die Zweite juristische Staatsprüfung erfolgreich abgeschlossen hat.

 

(2) Die Laufbahnbefähigung...

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