Die folgenden Ausführungen zur Mitbestimmung des Personalrats beziehen sich auf die Vorschriften des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG). Die Bestimmungen der jeweiligen Landespersonalvertretungsgesetze können hiervon abweichen.
Zur Wirksamkeit einer Maßnahme i. S. d. § 4 TVöD ist die Beteiligung des Personalrats vorgeschrieben (§ 78 Abs. 1 Nr. 5, 6, 7 BPersVG). Danach hat der Personalrat bei folgenden Maßnahmen mitzubestimmen:
- Umsetzung innerhalb der Dienststelle für mehr als 3 Monate, wenn die Umsetzung mit einem Wechsel des Dienstorts verbunden ist und der neue Dienstort sich außerhalb des Einzugsgebiets i. S. d. Umzugskostenrechts befindet (§ 78 Abs. 1 Nr. 6 BPersVG)
- Abordnung, Zuweisung oder Personalgestellung für mehr als 3 Monate (§ 78 Abs. 1 Nr. 7 BPersVG)
Die beabsichtigte Maßnahme darf nur ausgesprochen werden, wenn die Zustimmung des Personalrats vorliegt (§ 70 Abs. 1 BPersVG). Dies bedeutet, dass bei fehlender Zustimmung oder nicht ordnungsgemäßer Beteiligung des Personalrats die Maßnahme unwirksam ist. Sollte eine Einigung zwischen Arbeitgeber und Personalrat nicht zustande kommen, kann die fehlende Zustimmung durch eine Einigung der übergeordneten Dienststelle mit der dort bestehenden Stufenvertretung ersetzt werden. Sollte auch hier keine Einigkeit erzielt werden, entscheidet als letzte Instanz die Einigungsstelle (§ 74 Abs. 3 BPersVG).
Das oben skizzierte Mitbestimmungsverfahren kann unter Umständen einige Zeit in Anspruch nehmen. Daher gibt § 76 BPersVG dem Leiter der Dienststelle die Möglichkeit einer vorläufigen Regelung in Fällen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden. Unter diesen Voraussetzungen kann eine "vorläufige Versetzung" jedoch nicht in Betracht kommen, da die Versetzung ihrem Wesen nach eine endgültige Maßnahme ist und damit nicht vorläufig durchgeführt werden kann. Ist eine Versetzung geplant und verweigert der Personalrat die Zustimmung, kann als vorläufige Maßnahme nur eine Abordnung ausgesprochen werden.
Eine Zustimmungsverweigerung des Personalrats ist jedoch nur beachtlich, wenn ein Grund aus dem Katalog des § 78 Abs. 5 BPersVG vorliegt.
Im Rahmen des Beteiligungsverfahrens verweigert der Personalrat die Zustimmung zu einer beabsichtigten Maßnahme und macht geltend, der Beschäftigte soll durch die Maßnahme bestraft werden; es liegen keine dienstlichen Gründe vor.
In diesem Fall macht der Personalrat einen Verstoß gegen eine Bestimmung aus dem Tarifvertrag, namentlich § 4 TVöD (§ 78 Abs. 5 Nr. 1 BPersVG) geltend. Daher kann die Maßnahme zunächst nicht durchgeführt werden. In dringenden Fällen sind die Voraussetzungen des § 76 BPersVG zu prüfen.
Die Mitbestimmungsvorschrift des § 78 Abs. 1 Nr. 6 BPersVG regelt auch die Umsetzung, die in § 4 TVöD nicht aufgenommen ist. Der Personalrat ist zu beteiligen, wenn eine Umsetzung mit einem Wechsel des Dienstorts verbunden ist. Wie oben ausgeführt, kann eine Umsetzung nur innerhalb der Dienststelle erfolgen. Das Einzugsgebiet wird definiert durch das Umzugskostenrecht und damit das Bundesumzugskostengesetz. Danach liegt noch innerhalb des Einzugsgebiets eine Wohnung, die auf einer üblich befahrenen Straße weniger als 30 Kilometer von der neuen Dienststelle entfernt ist (§ 3 Abs. 1 c Bundesumzugskostengesetz). Es muss sich jedoch auch weiterhin um dieselbe Dienststelle handeln.
Ein Mitbestimmungserfordernis besteht nicht, wenn die Abordnung, Zuweisung oder Personalgestellung für 3 Monate oder weniger erfolgen soll. Stellt sich während der Abordnung jedoch heraus, dass dieser Zeitraum überschritten wird, ist der Personalrat sofort zu beteiligen. Dies gilt auch bei einer Teilabordnung über einen Zeitraum von 3 Monaten oder mehr.
Beteiligung mehrerer Personalvertretungen
Bei einer Versetzung ist zunächst der Personalrat der abgebenden Dienststelle zu beteiligen. Umstritten ist in diesem Zusammenhang, ob auch der Personalrat der aufnehmenden Dienststelle zu beteiligen ist. Hierzu findet sich im Bundespersonalvertretungsgesetz keine Regelung. In einigen Landespersonalvertretungsgesetzen ist dies ausdrücklich vorgesehen. Das Bundesverwaltungsgericht hat ein Beteiligungsrecht der aufnehmenden Dienststelle für den Fall anerkannt, wenn diese selbst auf die Versetzungsentscheidung Einfluss hat. Ist für die Versetzung die übergeordnete Dienststelle zuständig, entscheidet die Stufenvertretung der übergeordneten Dienststelle gemäß § 82 BPersVG im Rahmen des Mitbestimmungsrechts, wobei die betroffenen Dienststellen zu hören sind.
Die Versetzung als mitbestimmungspflichtige Maßnahme ist zu trennen von der gegebenenfalls mitbestimmungspflichtigen Übertragung einer anderen Tätigkeit.
Der Beschäftigte soll von der Dienststelle A zur Dienststelle B versetzt werden. Im Rahmen dieser Versetzung soll dem Beschäftigten bei der aufnehmenden Dienststelle B eine höherwertigere Tätigkeit übertragen werden.
In diesem Fall ist der Personalrat der abgebenden Dienststelle lediglich zu...