Versorgungsbezüge i. S. d. Sozialversicherung sind grundsätzlich beitragspflichtig. Tritt an die Stelle laufend gezahlter Versorgungsbezüge (Rente) eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung, gilt 1/120 der ausgezahlten Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, jedoch längstens für einen Zeitraum von 120 Monaten.
Im Übrigen unterliegt ein Versorgungsbezug in der Kranken- und Pflegeversicherung mit dem Zahlbetrag der Beitragspflicht. Das gilt unabhängig davon, in welcher Weise der Versorgungsbezug finanziert wurde. Insbesondere ist nicht maßgebend, ob und inwieweit die Versorgungsleistung auf Einzahlungen beruht, die die betroffene Person aus bereits mit Kranken- oder Pflegeversicherungsbeiträgen belastetem Einkommen geleistet hat.
Beitragsberechnung von nachgezahlten Versorgungsbezügen
Bei der Beitragsberechnung sind auch Nachzahlungen von Versorgungsbezügen zu berücksichtigen. Allerdings müssen sie auf einen Zeitraum entfallen, in dem eine Krankenversicherung bestanden hat. Die Beiträge aus der Nachzahlung gelten für die Monate, für die die Versorgungsbezüge nachgezahlt werden.
2.1 Zahlbetrag der Versorgungsbezüge
Versorgungsbezüge werden mit ihrem Zahlbetrag berücksichtigt, wenn die Beitragsbemessungsgrundlage ermittelt wird. Unter Zahlbetrag ist dabei der ausgezahlte Betrag zu verstehen. Allerdings unter Berücksichtigung aller Versagens-, Kürzungs- und Ruhensvorschriften.
Die auf die Versorgungsbezüge entfallende Steuer darf nicht abgezogen werden. Mit dem Zahlbetrag ist zur Sozialversicherung ein höherer Ausgangswert für die Beitragsberechnung maßgebend als im Steuerrecht, denn der steuerliche Ertragsanteil spielt für die Beitragsberechnung keine Rolle.
Der beitragspflichtige Zahlbetrag wird nicht gemindert durch eventuelle Abzweigungsbeträge wegen
- einer Aufrechnung,
- Verrechnung,
- Abtretung oder
- Pfändung.
Mit dem Zahlbetrag ist der Betrag gemeint, den der Versorgungsträger (Zahlstelle) insgesamt zur Erfüllung des Versorgungsanspruchs auszahlt.
2.2 Beitragsfreiheit von Leistungen der Hinterbliebenenversorgung
Versorgungsbezüge nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V sind – innerhalb der Altersgrenzen für Kinder in der Familienversicherung – beitragsfrei. Voraussetzung für die Beitragsfreiheit ist außerdem, dass für die Waise Krankenversicherungspflicht besteht. Das setzt den Bezug einer Waisenrente der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer entsprechenden Leistung aus der berufsständischen Versorgung voraus.
Die Beitragsfreiheit gilt nur für Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen. Entsprechende anderweitige Leistungen für Waisen werden von der generellen Beitragsfreiheit nicht erfasst (z. B. aus Renten der betrieblichen Altersversorgung). Allerdings sind auch hier bestimmte Einnahmen gar nicht als Versorgungsbezüge anzusehen und werden deshalb nicht von der Beitragspflicht erfasst.
Da aus der Meldung des Versorgungsbezugs im Zahlstellen-Meldeverfahren die Art des Versorgungsbezugs nicht hervorgeht, muss der Nachweis des Bezugs einer Waisenversorgung i. S. d. § 237 Satz 3 SGB V auf andere Weise gegenüber der Krankenkasse geführt werden. Geeignet dafür ist z. B. die Vorlage eines geeigneten Nachweises der jeweiligen Zahlstelle.
2.3 Beitragsrechtliche Auswirkung von Versorgungsausgleichen
Der beitragspflichtige Zahlbetrag des Versorgungsbezugs mindert sich nicht bei Abtretungen i. R. d. schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs. Wegen des im Beitragsrecht herrschenden Bruttoprinzips wirken sich solche Minderungen nicht auf die Beitragsbemessungsgrundlage aus. Die Unterhaltsleistung stellt eine echte wirtschaftliche Verwendung der Einnahme dar. Sie ist der Privatsphäre des Versicherten zuzurechnen und er hat über die Verwendung selbst entschieden. Insoweit ist unbeachtlich, dass der Ausgleich von Versorgungsanwartschaften gesetzliche Folge einer Ehescheidung ist. Dabei spielt es auch keine Rolle, dass Anwartschaften in der Rentenversicherung durch eine echte Anwartschaftsübertragung ausgeglichen werden. Diese führen zu einer Minderung des Stammrechts.
Hingegen müssen Ansprüche auf Versorgungsbezüge im Einzelfall durch eine Unterhaltszahlung ausgeglichen werden. Das Versorgungsstammrecht wird dadurch nicht gemindert. Betroffen sind insbesondere Versorgungsbezüge aus Betriebsrenten.
Minderung der Beitragspflicht bei Teilung von Anwartschaften
Eine Kürzung der Versorgungsbezüge nach § 57 BeamtVG nach der Ehescheidung reduziert den Zahlbetrag der Versorgungsbezüge. Die Teilung von Anwartschaften auf Versorgung und Ansprüche auf laufende Versorgungen i. R. d. Versorgungsausgleichs führen beim Ausgleichspflichtigen dazu, dass sich der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge entsprechend mindert.