Entscheidungsstichwort (Thema)
Mitbestimmung. einheitliche Hausschrift. Computerschrift. Aufgabenerfüllung. Ordnung in der Dienststelle. Verhalten der Beschäftigten
Leitsatz (amtlich)
Die Einführung einer einheitlichen Hausschrift (Computerschrift) in einer Dienststelle betrifft die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben und unterliegt deshalb nicht der Mitbestimmung der Personalvertretung nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 LPVG.
Normenkette
LPVG § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 12
Verfahrensgang
VG Stuttgart (Beschluss vom 21.01.2002; Aktenzeichen PL 22 K 10/00) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart – Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) – vom 21. Januar 2002 – PL 22 K 10/00 – wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Einführung der Standardschriftart „Frutiger” für das Klinikum Stuttgart der Mitbestimmung des Antragstellers unterliegt.
Mit Rundschreiben vom 01.05.2000 teilten die beteiligten Dienststellenleiter den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Klinikums Stuttgart mit, ein einprägsames visuelles Erscheinungsbild eines Unternehmens leiste einen wichtigen Beitrag zu dessen Identität. Im härter werdenden Wettbewerb zwischen den Krankenhäusern wolle die Geschäftsführung zum Erscheinungsbild des Klinikums mit der neuen Hausschrift „Frutiger” eine eindeutige Position zur Identifikation beziehen. Es handele sich dabei um eine Schrift, bei der gute Lesbarkeit und ein moderner, offener Charakter ideal miteinander verbunden seien. Diese Eigenschaften hätten die Geschäftsführung dazu bewogen, „Frutiger” als Standardschriftart universell und klinikumsweit einzusetzen. Mit Schreiben vom 21.08.2000 machte der Antragsteller geltend, die Einführung einer Hausschrift unterliege gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 12 und 8 LPVG der Mitbestimmung oder zumindest gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 1 LPVG der Mitwirkung der Personalvertretung. Aufgrund verschiedener Beschwerden von Beschäftigten sowie eines Artikels in einer Computerzeitschrift bestünden erhebliche Bedenken gegen die Schriftart „Frutiger”, zumal da diese nicht gut lesbar sei. Mit Schreiben vom 23.10.2000 erwiderten die Beteiligten, bei der Einführung einer derartigen Hausschrift seien keine Beteiligungsrechte der Personalvertretung gegeben.
Am 20.12.2000 hat der Antragsteller das Verwaltungsgericht Stuttgart angerufen und zuletzt beantragt festzustellen, dass die Einführung der Hausschrift „Frutiger” sein Mitbestimmungsrecht aus § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12, Nr. 8, Abs. 3 Nr. 13 LPVG verletzt hat, hilfsweise festzustellen, dass die Einführung dieser Hausschrift sein Mitwirkungsrecht aus § 80 Abs. 1 Nr. 1 LPVG verletzt hat. Er hat geltend gemacht, die Einführung einer einheitlichen Hausschrift stelle eine Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 LPVG dar, die den Gebrauch der den Beschäftigten zur Verfügung gestellten Sachen zum Gegenstand habe. Zwar könne das Rundschreiben vom 01.05.2000 auch als eine Regelung aufgefasst werden, die den Dienstablauf gestalten solle; im Vordergrund stehe aber eindeutig der Zweck, ein einheitliches Erscheinungsbild zu schaffen; insoweit gehe es um die „Uniformierung” eines Teilbereichs der Dienststelle. Ferner sei ein Mitbestimmungsrecht aus § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 LPVG herzuleiten, da die Hausschrift auch wegen ihrer „guten Lesbarkeit” eingeführt worden sei. Schließlich bestehe ein Mitbestimmungsrecht aus § 79 Abs. 3 Nr. 13 LPVG, weil die Einführung einer einheitlichen Hausschrift eine Maßnahme zur Gestaltung des Arbeitsplatzes darstelle. Hilfsweise liege zumindest ein Mitwirkungsrecht nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 LPVG vor, da die Hausschrift nicht nur nach außen, sondern für den gesamten Schriftverkehr auch im internen Bereich gelten solle.
Die beteiligten Dienststellenleiter haben beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie haben die Auffassung vertreten, ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 LPVG scheide aus, da die Einführung einer einheitlichen Hausschrift nicht die Ordnung in der Dienststelle und das Verhalten der Beschäftigten regele. Eine derartige Regelung liege nur bei Vorschriften vor, die das Zusammenleben und Zusammenwirken in der Dienststelle beträfen. Sobald Regeln festgelegt würden, die sich wie die Einführung einer Standardschriftart auf die Erfüllung der von den Beschäftigten geschuldeten Arbeit bezögen, also die Erfüllung der nach außen gerichteten Aufgaben der Dienststelle beträfen, könne ein Mitbestimmungsrecht nicht eingreifen. § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 LPVG greife auch nicht deswegen ein, weil das erstrebte einheitliche Erscheinungsbild des Klinikums im Vordergrund stehe.
Im Vordergrund stehe nämlich insoweit nicht der Gebrauch der den Beschäftigten zur Verfügung gestellten Computer mit einer bestimmten Schriftart, sondern die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben am Computer mit dieser Schriftart. Auch aus den übrigen vom Antra...