Durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz vom 17.8.2017 wird – um für Geringverdiener weitere Anreize für eine zusätzliche Altersversorgung zu schaffen – ab dem 1.1.2018 ein Einkommensfreibetrag bei der Grundsicherung eingeführt (§ 82 Abs. 4 SGB XII). Danach sollen Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung bis zu 100 EUR nicht auf die Grundsicherung angerechnet werden. Darüberhinausgehende Leistungen werden zu 30 % nicht angerechnet – bis zu 50 % der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.

Nimmt also ein Rentner die Grundsicherung in Anspruch und bekommt er daneben eine monatliche Rente aus einer betrieblichen Altersversorgung in Höhe von 112 EUR, so werden davon maximal 8 EUR auf die Grundsicherung angerechnet, während die restlichen 104 EUR anrechnungsfrei bleiben.

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