Mit der Entgeltumwandlung hat der Versicherte die Besteuerung der Entgeltbestandteile von der Zeit der aktiven Beschäftigung in die Rentenphase verlagert. Da die Beiträge steuerfrei waren, müssen die daraus entstehenden Leistungen in vollem Umfang versteuert werden. In der Regel sind jedoch die Gesamt-Einkünfte im Alter niedriger als während der Arbeitsphase, sodass in den allermeisten Fällen ein niedrigerer Steuersatz Anwendung finden wird.
Die Versteuerung der Rentenleistung, die aus einer durch Entgeltumwandlung finanzierten Altersversorgung stammt, hängt davon ab, wie die Beiträge bereits versteuert wurden.
- Waren die Beiträge steuerfrei, so werden die Leistungen im Rentenfall voll versteuert.
- Wurden die Beiträge pauschal versteuert, so erfolgt im Rentenfall nur eine Besteuerung des Ertragsanteils.
- Wurden die Beiträge individuell versteuert, so erfolgt im Rentenfall ebenfalls nur eine Versteuerung des Ertragsanteils.
Die Renten aus der betrieblichen Altersversorgung sind beitragspflichtige Einnahmen in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.
Im Zuge des Koalitionsbeschlusses zur Grundrente am 10. November 2019 hat die Bundesregierung durch das "Gesetz zur Einführung eines Freibetrags in der gesetzlichen Krankenversicherung zur Förderung der betrieblichen Altersvorsorge" beschlossen, dass Betriebsrentner – egal, ob die Betriebsrente aus der vom Arbeitgeber finanzierten Pflichtversicherung oder einer freiwilligen Versicherung herrührt, – bei den Krankenversicherungsbeiträgen spürbar entlastet werden sollen. Das Gesetz trat zum 1.1.2020 in Kraft. Seitdem gilt für Betriebsrenten in der gesetzlichen Krankenversicherung ein Freibetrag von monatlich einem Zwanzigstel der allgemeinen Bezugsgröße der Sozialversicherung (in 2022: 164,50 EUR). Erst ab dieser Rentenhöhe werden Krankenkassenbeiträge auf die Betriebsrente fällig. Liegt die Brutto-Betriebsrente unter diesem Schwellenwert, der sich Jahr für Jahr leicht erhöht, werden (wie bisher schon) keine Krankenkassenbeiträge fällig.
Für die Beiträge zur Pflegeversicherung ändert sich nichts. Hier gilt weiterhin die Freigrenze von einem Zwanzigstel der allgemeinen Bezugsgröße der Sozialversicherung. Es sind auch künftig aus der kompletten Betriebsrente die Beiträge für die Pflegeversicherung (3,05 % bzw. 3,30 % für Kinderlose) zu entrichten, wenn die Betriebsrente über dem Schwellenwert liegt. Die neue Regelung gilt nicht für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung. Wie auch bisher müssen freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung die Versorgungsbezüge in voller Höhe verbeitragen, auch wenn deren Höhe die bisherige Freigrenze nicht übersteigt. Sie bleiben auch von der Einführung des Freibetrags ausgenommen.