Um die staatliche Förderung in vollem Umfang zu erhalten, ist die Höhe des Eigenbeitrages festgesetzt. Zahlt der Versicherte einen geringeren Beitrag als für die volle Zulage erforderlich wäre, erhält er dennoch die staatliche Förderung – wenn auch nur anteilig.
Der Prozentsatz für den Mindesteigenbetrag bezieht sich auf das sozialversicherungspflichtige Entgelt des jeweiligen Vorjahres.
Um die vollen Zulagen zu erhalten, wird also zunächst der volle Eigenbeitrag (4 % aus dem Vorjahresentgelt) errechnet und dann um die in Aussicht stehenden Zulagen vermindert (Der Eigenbeitrag ist also nicht der "eigene Aufwand", den ein Versicherter hat).
Die Beschäftigte hatte im Vorjahr ein sozialversicherungspflichtiges Entgelt in Höhe von 20.000 EUR. Sie ist verheiratet und hat ein Kind (geboren 2012), für das sie Kindergeld bezieht. Ab dem 1.1. des Jahres möchte sie in einen Riester-Vertrag den für die Förderung erforderlichen Beitrag einzahlen:
Beitrag: 4 % aus 20.000 EUR = |
800 EUR |
abzüglich der vom Staat zu zahlenden Grundzulage in Höhe von |
175 EUR (Grundzulage |
abzüglich Kinderzulage |
300 EUR |
|
= 325 EUR . |
Somit muss die Versicherte einen eigenen Beitrag von 325 EUR aufbringen und auf ihren Riester-Vertrag einzahlen. Die staatliche Förderung beträgt 475 EUR.
Wäre das Kind vor dem 31.12.2007 geboren, würde die staatliche Förderung 360 EUR betragen, der eigene Anteil also 440 EUR.
3.2.2.1 Zulagenantrag
Nach Ablauf des Versicherungsjahres erhält der Versicherte vom Anbieter (Zusatzversorgungseinrichtung oder anderer Anbieter) einen vorausgefüllten Zulagenantrag, in dem lediglich noch fehlende Angaben ergänzt werden müssen. Der Zulagenantrag ist dann wieder an den Anbieter zurückzusenden, der die Daten verarbeitet und an die Zulagenstelle weitergibt. Von der Zulagenstelle werden sodann die Zulagen auf den Versicherungsvertrag überwiesen. Mit einem Dauerzulagenantrag gilt ein einmal gestellter Zulagenantrag für mehrere Jahre. Es sind lediglich Änderungen, die die Höhe der Zulagen beeinflussen können, mitzuteilen (z. B. Änderung der Anzahl kindergeldberechtigter Kinder).
3.2.2.2 Anpassung des Beitrages
Um im Rahmen von Riester-Verträgen einen Anspruch auf die volle staatliche Förderung zu haben, ist es erforderlich, dass die Beiträge jährlich angepasst werden. Da Bezugsgröße für die Beitragszahlung jeweils das sozialversicherungspflichtige Entgelt des Vorjahres ist, muss der Versicherte jährlich zum Ende eines Jahres, den künftigen Beitrag neu ermitteln (4 % aus dem Vorjahresentgelt). Die Zusatzversorgungseinrichtungen versenden hierzu vorgedruckte Formulare, mit deren Hilfe sich der neue Beitrag ermitteln lässt. Von dem derart ermittelten Beitrag sind die zu erwartenden Zulagen (Grund- und eventuelle Kinderzulagen) abzuziehen. Der verbleibende Betrag ist dann der Beitrag, den der Versicherte zu zahlen hat. Da die Überweisung der Beiträge im Rahmen einer freiwilligen Versicherung in der Zusatzversorgung durch den Arbeitgeber erfolgt, ist dieser durch den Beschäftigten rechtzeitig über die Höhe des künftigen Beitrags zu informieren. Auch hierfür erhält der Versicherte ein Formular von seiner Zusatzversorgungseinrichtung.
Erreichen die Aufwendungen des Versicherten die gesetzlich vorgeschriebene Mindestbeitragshöhe nicht (sog. Mindesteigenbeitrag), kommt es zu einer Kürzung der Zulage. Die um den Kürzungsbetrag verminderte Zulage ermittelt sich nach dem Verhältnis der tatsächlich geleisteten Eigenbeiträge zu dem Mindesteigenbeitrag.