Einführung

Bei der Neugestaltung der Zusatzversorgung war es ein wichtiges Ziel, den Beschäftigten des öffentlichen und kirchlichen Dienstes die staatliche Förderung nach dem Altersvermögensgesetz (AVmG) beim Aufbau einer privaten kapitalgedeckten Altersversorgung zu ermöglichen. Mit dem Systemwechsel wurde den Versicherten der Zusatzversorgungseinrichtungen der Weg für die Inanspruchnahme der staatlichen Förderung geebnet.

Im Rahmen der ab 1.1.2002 kapitalgedeckten Zusatzversorgung lag es nahe, den Beschäftigten auch die Möglichkeit einzuräumen, eigene Beiträge in das vom Arbeitgeber gewählte System zu zahlen, um durch diese freiwilligen Leistungen eine höhere Altersvorsorgeleistung aus der Zusatzversorgung zu erlangen. Dabei kann dies unter Inanspruchnahme der staatlichen Förderung durch Zulagen und/oder Steuervorteile (Riester-Förderung) oder im Rahmen einer Entgeltumwandlung erfolgen.

Daneben kann auch der Arbeitgeber durch eigene Beiträge eine Höherversicherung seiner Beschäftigten vornehmen.

Nach § 26 ATV/ATV-K wurde den Beschäftigten die Möglichkeit eröffnet, durch Entrichtung eigener Beiträge eine zusätzliche Altersvorsorge im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung bei den Zusatzversorgungseinrichtungen aufzubauen. Dies kann auch unter Inanspruchnahme der staatlichen Förderung durch Zulagen oder Steuervorteile (Riester-Förderung oder im Rahmen einer Entgeltumwandlung) erfolgen.

Der ATV/ATV-K sieht zwei Möglichkeiten vor, wie die Produkte im Rahmen der freiwilligen Versicherung in der Zusatzversorgung ausgestaltet sein können.

Die eine Möglichkeit ist, die freiwillige Versicherung in Anlehnung an das Punktemodell durchzuführen.

Die zweite Möglichkeit ist die Auflage einer fondsgebundenen Rentenversicherung.

Die nähere Ausgestaltung der Produkte, die im Rahmen der freiwilligen Versicherung angeboten werden, erfolgt in den Satzungen der einzelnen Zusatzversorgungseinrichtungen.

Während bei der VBL beide Möglichkeiten, die der Tarifvertrag vorsieht, ausgeschöpft werden, bieten die kommunalen und kirchlichen Kassen derzeit keine fondsgebundene Variante an.

1 Grundsätzliches zur freiwilligen Versicherung

Die freiwillige Versicherung ist eine eigenständige Versicherung neben der vom Arbeitgeber verschafften Betriebsrente. Sie ist in einem eigenen Vermögensstock abgesichert und erfolgt von Anfang an in einem voll kapitalgedeckten Altersvorsorgesystem. Die eingezahlten Beiträge fließen direkt auf das individuelle Versorgungskonto des Versicherten und dienen ausschließlich der Finanzierung der Leistungen aus der freiwilligen Versicherung.

Alle Verträge der freiwilligen Versicherung sind Verträge der betrieblichen Altersversorgung. Das Betriebsrentengesetz (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG) regelt, dass es sich auch dann um eine betriebliche Altersversorgung handelt, wenn Beschäftigte eigene Beiträge aus dem Arbeitsentgelt an eine Pensionskasse (oder Direktversicherung bzw. Unterstützungskasse) erbringen.

Durch die freiwillige Versicherung können keine Umlage-/Beitragsmonate in der Pflichtversicherung erworben werden (z. B. zur Erfüllung der Wartezeit in der Pflichtversicherung).

Für die freiwillige Versicherung gilt keine Wartezeit wie in der Pflichtversicherung. Bereits mit Zahlung des ersten Beitrages erwirbt der Versicherte eine unverfallbare Anwartschaft auf Leistung bei Eintritt eines Versicherungsfalles.

1.1 Die Produkte in der freiwilligen Versicherung der Zusatzversorgung

Die nähere Ausgestaltung der Produkte, die im Rahmen der freiwilligen Versicherung angeboten werden, erfolgt in den Satzungen bzw. in den allgemeinen Versicherungsbedingungen der einzelnen Zusatzversorgungseinrichtungen.

Zunächst entsprach das Produkt der freiwilligen Versicherung in der Zusatzversorgung dem der vom Arbeitgeber verschafften Betriebsrente (vgl. Teil I 5). Mit einem Beitrag von 4 % aus dem zusatzversorgungspflichtigen Entgelt wurde eine in der Höhe mit der Leistung aus der Pflichtversicherung vergleichbare Rentenleistung erreicht. Allerdings war die so errechnete Leistung in der freiwilligen Versicherung nur zu 75 % garantiert, sodass sich ein Garantiezins von 3,25 % ergab. Auch gab es keine sozialen Komponenten wie die 500 EUR während einer Elternzeit oder Zurechnungszeiten bei Erwerbsminderung (vgl. Teil I 5.6).

Im Laufe der Zeit haben sich jedoch die Produkte weiter entwickelt und sind – zunächst im Bereich der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder – von dem ursprünglichen System abgekoppelt worden.

Allen Angeboten aus Reihen der Zusatzversorgungseinrichtungen ist aber gemein, dass sie wirtschaftlich betrachtet eine äußerst günstige und renditestarke Altersvorsorge bieten.

Die Zusatzversorgungseinrichtungen als öffentlich-rechtliche Einrichtungen haben im Unterschied zu sonstigen Anbietern von Altersvorsorgeprodukte u. a. folgende Vorteile:

Sie

  • haben sehr geringe Verwaltungskosten
  • zahlen keine Provisionen
  • haben keine Abschlusskosten
  • haben keine gezillmerten Tarife (bei gezillmerten Tarifen werden zunächst Abschlusskosten, Provisionen etc. von den Beiträgen einbehalten, ehe ein Kapital aufgebaut wird)
  • müssen keine Gewinne an Aktionäre oder sonstige Dritte ausschü...

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