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Auf Grund des § 11 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und 3 sowie mit § 25 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, von denen § 11 Absatz 1 durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBI. l S. 1756) geändert und § 25 durch Artikel 1 Nummer 7 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBI. l S. 1756) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, nachdem es den in den Geltungsbereich dieser Rechtsverordnung fallenden Arbeitgebern und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie den Parteien von Tarifverträgen, die zumindest teilweise in den fachlichen Geltungsbereich dieser Rechtsverordnung fallen, und paritätisch besetzten Kommissionen, die auf der Grundlage kirchlichen Rechts Arbeitsbedingungen für den Bereich kirchlicher Arbeitgeber in der Pflegebranche festlegen, Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben hat:
§ 1 Geltungsbereich
(1) 1Diese Verordnung gilt für Pflegebetriebe. 2Dies sind Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen, die überwiegend ambulante, teilstationäre oder stationäre Pflegeleistungen oder ambulante Krankenpflegeleistungen für Pflegebedürftige im Sinne des § 10 Satz 3 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes erbringen. 3Keine Pflegebetriebe im Sinne der Sätze 1 und 2 sind Einrichtungen, in denen die Leistungen zur medizinischen Vorsorge, zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben oder am Leben in der Gemeinschaft, die schulische Ausbildung oder die Erziehung kranker oder behinderter Menschen im Vordergrund des Zwecks der Einrichtung stehen, sowie Krankenhäuser.
(2) 1Diese Verordnung gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. 2Sie gilt nicht für Auszubildende nach dem Berufsbildungsgesetz und nach dem Pflegeberufegesetz und nicht für Pflegeschülerinnen und Pflegeschüler.
(3) Diese Verordnung gilt nicht für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Pflegebetriebe in folgenden Bereichen:
4. |
in der hauswirtschaftlichen Versorgung, |
5. |
in der Gebäudereinigung, |
6. |
im Bereich des Empfangs- und Sicherheitsdienstes, |
7. |
in der Garten- und Geländepflege, |
8. |
in der Wäscherei sowie |
(4) Abweichend von Absatz 3 gilt diese Verordnung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach Absatz 3, soweit sie im Rahmen der von ihnen auszuübenden Tätigkeiten in einem Umfang von mindestens 25 Prozent ihrer vereinbarten Arbeitszeit gemeinsam mit Bezieherinnen und Beziehern von Pflegeleistungen tagesstrukturierend, aktivierend, betreuend oder pflegend tätig werden, insbesondere als:
1. |
Alltagsbegleiterinnen und -begleiter, |
(5) Diese Verordnung gilt für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
§ 2 Mindestentgelt
(1) Das Mindestentgelt beträgt im Gebiet der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein
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ab dem 1. Mai 2020: |
11,35 Euro brutto je Stunde, |
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ab dem 1. Juli 2020: |
11,60 Euro brutto je Stunde, |
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ab dem 1. April 2021: |
11,80 Euro brutto je Stunde, |
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ab dem 1. September 2021: |
12,00 Euro brutto je Stunde und |
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ab dem 1. April 2022: |
12,55 Euro brutto je Stunde. |
Für Pflegekräfte mit einer mindestens einjährigen Ausbildung und einer entsprechenden Tätigkeit beträgt das Mindestentgelt abweichend von Satz 1
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ab dem 1. April 2021: |
12,50 Euro brutto je Stunde und |
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ab dem 1. April 2022: |
13,20 Euro brutto je Stunde. |
Für Pflegefachkräfte beträgt das Mindestentgelt abweichend von den Sätzen 1 und 2
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ab dem 1. Juli 2021: |
15,00 Euro brutto je Stunde und |
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ab dem 1. April 2022: |
15,40 Euro brutto je Stunde. |
(2) Das Mindestentgelt beträgt im Gebiet der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen
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ab dem 1. Mai 2020: |
10,85 Euro brutto je Stunde, |
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ab dem 1. Juli 2020: |
11,20 Euro brutto je Stunde, |
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ab dem 1. April 2021: |
11,50 Euro brutto je Stunde, |
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ab dem 1. September 2021: |
12,00 Euro brutto je Stunde und |
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ab dem 1. April 2022: |
12,55 Euro brutto je Stunde. |
Für Pflegekräfte mit einer mindestens einjährigen Ausbildung und einer entsprechenden Tätigkeit beträgt das Mindestentgelt abweichend von Satz 1
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ab dem 1. April 2021: |
12,20 Euro brutto je Stunde, |
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ab dem 1. September 2021: |
12,50 Euro brutto je Stunde und |
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ab dem 1. April 2022: |
13,20 Euro brutto je Stunde. |
Für Pflegefachkräfte beträgt das Mindestentgelt abweichend von den Sätzen 1 und 2
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ab dem 1. Juli 2021: |
15,00 Euro brutto je Stunde und |
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ab dem 1. April 2022: |
15,40 Euro brutto je Stunde. |
(3) Pflegefachkräfte sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die über eine Qualifikation verfügen, die sie zur Ausübung von Tätigkeiten gemäß § 4 des Pflegeberufegesetzes berechtigt.
(4) 1Pflegekräfte mit einer mindestens einjährigen Ausbildung sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die eine Ausbildung zu einem Assistenz- und Helferberuf oder eine vergleichbare Ausbildung in der Pflege abgeschlossen haben. 2Die Ausbildungsdauer muss mindestens den...