3.1 Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung
3.1.1 Eintritt von Versicherungspflicht
Von der Möglichkeit, in der Jugend zu günstigen PKV-Beiträgen versichert zu sein und im Alter den Schutz der gesetzlichen Krankenversicherung zu überschaubaren Preisen in Anspruch zu nehmen, haben in der Vergangenheit viele Versicherte Gebrauch gemacht. Dies hat dazu geführt, dass der Gesetzgeber den Wechsel zwischen den Systemen erheblich erschwert hat. Entscheidet sich ein Arbeitnehmer als Jahresarbeitsentgelt-Übergrenzer für die private Krankenversicherung, so ist ein Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung nicht mehr ohne Weiteres möglich. Eine Ausnahme besteht lediglich dann, wenn die Beschäftigung endet und der Arbeitnehmer krankenversicherungspflichtig wird. Das kann z. B. durch ein neues Beschäftigungsverhältnis mit geringeren Entgeltansprüchen oder den Bezug von Arbeitslosengeld eintreten. Denkbar ist auch, dass ein Arbeitnehmer wegen unterdurchschnittlicher Entgeltanpassung von der für ihn geltenden (höheren oder niedrigeren) Jahresarbeitsentgeltgrenze "eingeholt" und deshalb wieder krankenversicherungspflichtig wird.
3.1.2 Hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige
Noch schwieriger ist es für Selbstständige: Hier gelingt die Rückkehr nur über eine versicherungspflichtige Beschäftigung. Diese muss aber so umfangreich sein, dass der GKV-Interessent nicht mehr hauptberuflich selbstständig erwerbstätig ist. Die erforderliche Beschäftigung muss tatsächlich ausgeübt werden. Stellt sich später heraus, dass die Voraussetzungen für eine Versicherungspflicht nach den tatsächlichen Umständen nicht vorgelegen haben, entfällt auch die Rückkehrmöglichkeit rückwirkend.
3.1.3 Ausschluss der Versicherungspflicht
Der Wiedereintritt der Krankenversicherungspflicht führt jedoch nicht immer automatisch zurück in die GKV. Denn wer nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig wird, bleibt grundsätzlich krankenversicherungsfrei und muss sich damit weiterhin in der privaten Krankenversicherung versichern.
Wer sich frühzeitig für eine Absicherung in der privaten Krankenversicherung entschieden hat, soll diesem System auch im Alter angehören.
3.2 Vorversicherungszeit in der KVdR
Beim Wechsel von der Beschäftigung zur Rente ist ein Systemwechsel nicht möglich. Voraussetzung für eine gesetzliche Krankenversicherung als Rentner ist eine erhebliche Vorversicherungszeit (9/10 der 2. Hälfte der Zeit der Erwerbstätigkeit) in der gesetzlichen Krankenversicherung. Eine freiwillige Krankenversicherung als Rentner scheidet ebenso aus, weil es an einer zuvor bestehenden Pflichtmitgliedschaft fehlt. Dies bedeutet im Ergebnis, dass Arbeitnehmer, die sich für die PKV entscheiden, nur in ungünstigen Situationen (Arbeitslosigkeit, Beschäftigungen unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze), die vor Vollendung des 55. Lebensjahres eintreten, wieder Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung haben. Ansonsten entfaltet die Entscheidung für die PKV lebenslange Wirkung. Daher sollte bei der Entscheidung für die PKV nicht nur das eventuell günstige Beitragsaufkommen in jungen Jahren ausschlaggebend sein, auch die weitere Lebensplanung sollte berücksichtigt werden.