Nach dem Beschluss des BAG vom 28.01.1992 (1 ABR 56/90(B)) hat der Personalrat nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG auch in den Fällen des § 24 ein Mitbestimmungsrecht. Dies wird durch einen Beschluss des BVerG bestätigt. Allerdings wird klargestellt, dass das Mitbestimmungsrecht nach dem BPersVG jedoch bei Vertretungsregelungen nur besteht, wenn die Übertragung nicht bereits durch den Geschäftsverteilungs- und/oder Vertretungsplan der Dienststelle vorweggenommen ist. Auch bei einem späteren Eintritt des konkreten Vertretungsfalles greift die Mitbestimmung nicht, wenn die Übertragung der Vertretung die automatische Folge der bereits z.B. in einem Geschäftsverteilungsplan vorweggenommenen Regelung ist.[1]

Beachten Sie jedoch, dass einzelne Landespersonalvertretungsgesetze (z.B. § 76 Abs. 1 Nr. 2 LPersVG B-W) eine Mitbestimmung nur vorsehen bei nicht nur vorübergehender Übertragung einer Tätigkeit, die den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren oder niedrigeren Vergütungsgruppe entspricht. Entsprechendes gilt auch für den Widerruf von nach § 24 übertragenen höherwertigen Tätigkeiten.

Allerdings ist darauf zu achten, ob Landespersonalvertretungsgesetze andere Formen der Beteiligung des Personalrates vorschreiben. So ist z.B. nach § 80 Abs. 1 Ziff. 8 a LPersVG B-W die Mitwirkung des Personalrates erforderlich, wenn eine Tätigkeit zwar vorübergehend, aber länger als zwei Monate übertragen wird oder eine Zulage auslöst bzw. bei Widerruf einer solchen Übertragung.

Beachten Sie, dass damit bei einer vertretungsweisen Übertragung nach § 24 Abs. 2 BAT eine Beteiligung des Personalrates erforderlich sein kann, obwohl die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zulage nicht erfüllt sind.

Die Mitwirkungspflicht nach § 80 Abs. 1 Ziff. 8 b Landespersonalvertretungsgesetz Baden-Württemberg betrifft nicht die Zulage nach § 24 BAT, sondern z.B. Funktions- und Vertretungszulagen.

Im Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes stellt die Übertragung höherwertiger Tätigkeiten in der Regel eine mitbestimmungspflichtige Versetzung dar (§ 95 Abs. 3 BetrVG).

Dieser Inhalt ist unter anderem im TVöD Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge