5.1 Vertretungsweise Übertragung nach § 14 Abs. 2 TVöD
In § 14 Abs. 2 TVöD ist bestimmt, dass durch landesbezirklichen Tarifvertrag – für den Bund durch einen Tarifvertrag auf Bundesebene – im Rahmen eines Katalogs, der die hierfür infrage kommenden Tätigkeiten aufführt, festgelegt wird, dass die Voraussetzungen für eine Zahlung einer persönlichen Zulage bereits vorliegen, wenn die vorübergehend übertragene Tätigkeit bereits 3 Arbeitstage angedauert hat und der/die Beschäftigte ab dem ersten Tag der Vertretung in Anspruch genommen worden ist.
Durch diese Regelung wurde insbesondere die Möglichkeit geschaffen, für Arbeitnehmer aus dem bisherigen Bereich der Arbeiter einen Anspruch auf eine Zulage bereits nach 3-tägiger Inanspruchnahme zu schaffen.
Voraussetzungen sind danach:
- Vertretungsweise Übertragung
- Tätigkeit ist im Katalog des landesbezirklichen (oder TV auf Bundesebene) Tarifvertrags aufgeführt,
- die Tätigkeit hat mindestens 3 Tage angedauert und
- der Beschäftigte wurde ab dem ersten Tag der Vertretung in Anspruch genommen
5.2 Vertretungsweise Übertragung nach § 14 Abs. 1 TVöD
Nach der Niederschriftserklärung der Tarifvertragsparteien zu § 18 TVÜ-VKA wird nochmals ausdrücklich klargestellt, dass die vertretungsweise Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit ein Unterfall der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit ist.
Handelt es sich um eine vertretungsweise Übertragung, die die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 nicht erfüllt, kann trotzdem bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 14 Abs. 1 TVöD (Ausübung mindestens einen Monat) Anspruch auf eine Zulage bestehen.
Im Hinblick auf vertretungsweise Übertragungen können die bisher nach § 24 BAT geltenden und von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze unter Beachtung der Abweichungen in § 14 TVöD weiterhin angewendet werden.
5.3 Voraussetzungen
Vertretungsweise muss die Tätigkeit übertragen worden sein. Dies bedeutet, dass ein zu Vertretender vorhanden sein muss, der aus irgendwelchen Gründen an der Erbringung der Arbeitsleistung verhindert ist. Es muss im Zeitpunkt der Übertragung ein notwendiger Zusammenhang zwischen dem vorübergehenden höherwertigen Einsatz und der vorübergehend unbesetzten Stelle des Vertretenen vorliegen. Aus welchen Gründen der Arbeitsplatzinhaber vorübergehend ausfällt, ist unerheblich. In Betracht kommen z. B. Erholungs- oder Sonderurlaub, krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit, Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz, Elternzeit, Pflegezeit, Abordnung oder Freistellung für Betriebs- oder Personalratstätigkeit.
Ist der zu Vertretende aus irgendwelchen Gründen ausgeschieden, liegt kein Fall der Vertretung, sondern der vorübergehenden Übertragung vor. Bei einem Einsatz auf einer für einen Beamten freigehaltenen Stelle soll es sich nach BAG nicht um eine Vertretung, sondern um eine vorübergehend auszuübende Tätigkeit handeln. Da ausweislich der Niederschriftserklärung Nr. 2 zu § 14 Abs. 1 TVöD nicht mehr zwischen der vorübergehend und der vertretungsweise übertragenen höherwertigen Tätigkeit unterschieden wird, ist diese Unterscheidung nicht mehr von Bedeutung.
Als weitere Voraussetzung müssen dem Angestellten Tätigkeiten übertragen worden sein, die den Merkmalen einer höheren Entgeltgruppe entsprechen.
Dies bedeutet, dass der Vertreter sämtliche Tätigkeitsmerkmale der höheren Entgeltgruppe erfüllen muss. Ein Anspruch auf eine Zulage entsteht allerdings erst, wenn er die Vertretung mindestens einen Monat tatsächlich ununterbrochen ausgeübt hat.
Die Vertretung endet, wenn der Vertretene zurückkehrt bzw. sobald seine Rückkehr ausgeschlossen ist und der Arbeitsplatz endgültig frei wird. So endet z. B. die Vertretung eines erkrankten Beschäftigten mit dessen Ausscheiden. Des Weiteren endet die vorübergehende Übertragung zur Vertretung mit Fristablauf oder Widerruf.
5.4 Ständige Vertretung
Nicht erfasst werden die Fälle der ständigen Vertretung. Dies ist bei der Eingruppierung des ständigen Vertreters schon bei den einschlägigen Tätigkeitsmerkmalen berücksichtigt oder ggf. zu berücksichtigen. Vergleiche hierzu schon z. B. § 51 Abs. 2 TVöD – BT – Krankenhäuser, der eine Funktionszulage zuspricht. Dem BAG nach liegt im Fall der Vertretung grundsätzlich keine Übertragung einer anderen Tätigkeit i. S. d. § 14 Abs. 1 TVöD vor, wenn der Beschäftigte arbeitsvertraglich zum ständigen Vertreter oder Abwesenheitsvertreter des zu Vertretenden bestellt ist. Die Vertretung in Fällen von Urlaub oder sonstiger Abwesenheit gehöre dann zu den regulären Tätigkeiten des Vertreters, wobei es auf den zeitlichen Umfang der Vertretung nicht ankomme.
Dies betrifft Tätigkeitsmerkmale mit der Voraussetzung "ständige Vertreter" (Anwesenheitsvertreter).
Die BAT-Kommission (Bespr. am 8.10....