(1) Für die Wahl des Bezirkspersonalrats gelten die §§ 1 bis 34 entsprechend, soweit sich aus dem folgenden nichts anderes ergibt.
(2) 1Der Bezirkswahlvorstand leitet die Wahl des Bezirkspersonalrats. 2Die Durchführung der Wahl in den einzelnen Dienststellen einschließlich der Briefwahl übernehmen die örtlichen Wahlvorstände im Auftrage und nach Richtlinien des Bezirkswahlvorstandes mit der Maßgabe, dass der Bezirkswahlvorstand den Tag der Bekanntmachung[1] [Bis 17.08.2023: ersten Tag des Aushangs] bestimmt.
(3) Der örtliche Wahlvorstand macht[2] [Bis 17.08.2023: gibt] die Namen der Mitglieder des Bezirkswahlvorstandes und die dienstliche Anschrift seiner oder seines Vorsitzenden in der Dienststelle [Bis 17.08.2023: durch Aushang] [3] bis zum Abschluss der Stimmabgabe bekannt.
(4) Die Wahl des Bezirkspersonalrats soll gleichzeitig mit der Wahl der Personalräte in den Dienststellen desselben Bezirks stattfinden.
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