§ 48 Berechnung von Fristen

1Für die Berechnung der in dieser Verordnung festgelegten Fristen gelten die §§ 186 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). 2Als Sonntag oder staatlich anerkannter Feiertag im Sinne des § 193 BGB gilt auch ein Tag, an dem in der Dienststelle allgemein nicht gearbeitet wird.

§ 49 In-Kraft-Treten, Aufhebung von Rechtsvorschriften

 

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

 

(2) (gegenstandslos)

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