(1) 1Vor der Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung hat der Vorsitzende des Personalrats die zur Jugend- und Auszubildendenvertretung wahlberechtigten Beschäftigten (Art. 58 Abs. 1 BayPVG) in einer Jugend- und Auszubildendenversammlung in geeigneter Weise über Bedeutung, Zweck und Aufgaben der Jugend- und Auszubildendenvertretung und über den Wahlvorgang zu unterrichten. 2Die Jugend- und Auszubildendenversammlung wird vom Vorsitzenden der Jugend- und Auszubildendenvertretung oder, wenn eine Jugend- und Auszubildendenvertretung nicht besteht, vom Vorsitzenden des Wahlvorstands einberufen und geleitet.

 

(2) 1Für die Studierenden an der Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern[1] [Bis 31.10.2019: Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege] und die Lehrgangsteilnehmer an den Verwaltungsschulen des Freistaates Bayern findet die Jugend- und Auszubildendenversammlung vor den regelmäßigen Wahlen zu den Jugend- und Auszubildendenvertretungen an der jeweiligen Schule statt. 2Die Jugend- und Auszubildendenversammlung wird vom Vorsitzenden der Hauptjugend- und Auszubildendenvertretung oder, wenn eine Hauptjugend- und Auszubildendenvertretung nicht besteht, vom Vorsitzenden des Hauptwahlvorstands einberufen und geleitet; die Unterrichtung im Sinn des Abs.[2] [Bis 31.10.2019: Absatzes] 1 Satz 1 ist Aufgabe des Hauptpersonalrats, der hierfür ein Mitglied bestimmt.

 

(3) 1Für die Lehrgangsteilnehmer an der Bayerischen Verwaltungsschule findet die Jugend- und Auszubildendenversammlung vor den regelmäßigen Wahlen zu den Jugend- und Auszubildendenvertretungen an den Ausbildungsorten der Schule statt. 2Die Jugend- und Auszubildendenversammlung wird vom Vorsitzenden der Bezirksjugend- und Auszubildendenvertretung bei der jeweiligen Bezirksregierung oder, wenn eine Bezirksjugend- und Auszubildendenvertretung nicht besteht, vom jeweiligen Vorsitzenden des Bezirkswahlvorstands einberufen und geleitet; die Unterrichtung im Sinn des Abs.[3] [Bis 31.10.2019: Absatzes] 1 Satz 1 ist Aufgabe des Bezirkspersonalrats bei der jeweiligen Bezirksregierung, der hierfür ein Mitglied bestimmt.

 

(4)[4] Für die Durchführung der Jugend- und Auszubildendenversammlung mittels Videokonferenz gilt Art. 48 Abs. 3 BayPVG entsprechend.

 

(5[5] [Bis 31.07.2023: 4] ) Wahlbeeinflussung in der Jugend- und Auszubildendenversammlung ist unzulässig.

[1] Geändert durch Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.11.2019.
[2] Geändert durch Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.11.2019.
[3] Geändert durch Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.11.2019.
[4] Abs. 4 eingefügt durch Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum Bayerischen Personalvertretungsgesetz. Anzuwenden ab 01.08.2023.
[5] Geändert durch Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum Bayerischen Personalvertretungsgesetz. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.08.2023.

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