(1) 1Nach Ablauf der in § 4 bestimmten Frist und spätestens fünf Wochen vor dem letzten Tage der Stimmabgabe erlässt[1] [Bis 14.11.2019: erläßt] der Wahlvorstand ein Wahlausschreiben. 2Es ist von sämtlichen Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterschreiben.
(2) Das Wahlausschreiben muss[2] [Bis 14.11.2019: muß] enthalten
a) |
Ort und Tag seines Erlasses; |
b) |
die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Personalrates, getrennt nach Beamten und Arbeitnehmern; |
d) |
die Angabe, wo und wann das Wählerverzeichnis und diese Wahlordnung zur Einsicht ausliegen; |
e) |
den Hinweis, dass[4] [Bis 14.11.2019: daß] nur Bedienstete wählen können, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind; |
i) |
den Hinweis, dass[9] [Bis 14.11.2019: daß] nur fristgerecht eingereichte Wahlvorschläge berücksichtigt werden und daß nur gewählt werden kann, wer in einen solchen Wahlvorschlag aufgenommen ist; |
k) |
den Ort, an dem die Wahlvorschläge bekanntgegeben werden; |
l) |
den Ort und die Zeit der Stimmabgabe; |
m) |
[10]einen Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe, in den Fällen des § 17a Absatz 1 oder 2 auf die Anordnung der schriftlichen Stimmabgabe; |
Bis 14.11.2019:
m) |
einen Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe. |
n) |
[11]den Ort und die Zeit der Stimmenauszählung und der Sitzung des Wahlvorstandes, in der das Wahlergebnis abschließend festgestellt wird; |
o) |
[12]den Ort, an dem Einsprüche, Wahlvorschläge und andere Erklärungen gegenüber dem Wahlvorstand abzugeben sind. |
(3) Der Wahlvorstand hat eine Abschrift oder einen Abdruck des Wahlausschreibens [Bis 15.11.2023: und dieser Wahlordnung ] [13]vom Tage des Erlasses bis zum Abschluss[14] [Bis 14.11.2019: Abschluß] der Stimmabgabe an einer oder an mehreren geeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen Stellen auszuhängen und in gut lesbarem Zustande zu erhalten.
(4) Offenbare Unrichtigkeiten des Wahlausschreibens können vom Wahlvorstand jederzeit berichtigt werden.
(5) Mit Erlass[15] [Bis 14.11.2019: Erlaß] des Wahlausschreibens ist die Wahl eingeleitet.
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