(1) 1Der Haupt- oder Bezirkswahlvorstand kann für die Wahl der Stufenvertretung durch Beschäftigte in Dienststellen des Bundes im Ausland die schriftliche Stimmabgabe anordnen. 2Entsprechendes gilt für die Wahl eines Gesamtpersonalrates.

 

(2) 1Auf die Wahl des Personalrates des Auswärtigen Amtes durch die in § 121 Absatz 3 Satz 1[1] [Bis 14.06.2021: § 91 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1] des Gesetzes bezeichneten Beschäftigten sind die §§ 32 bis 41 sinngemäß anzuwenden. 2Der Wahlvorstand kann für die Wahl durch die in Satz 1 bezeichneten Beschäftigten die schriftliche Stimmabgabe anordnen.

 

(3) Wird nach Absatz 1 oder 2 die schriftliche Stimmabgabe angeordnet, hat der Wahlvorstand den wahlberechtigten Beschäftigten die in § 17 Abs. 1 bezeichneten Unterlagen zu übersenden.

[1] Geändert durch Gesetz zur Novellierung des Bundespersonalvertretungsgesetzes. Anzuwenden ab 15.06.2021.

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