(1) 1Nach Ablauf der Frist des § 4 Satz 1 erlassen der Wahlvorstand für die Wahl des Gesamtpersonalrats und der örtliche Wahlvorstand jeweils gemeinsam das Wahlausschreiben. 2Der Teil des Wahlausschreibens nach Absatz 2 ist von allen Mitgliedern des Wahlvorstands für die Wahl des Gesamtpersonalrats, der Teil des Wahlausschreibens nach Absatz 3 von allen Mitgliedern des örtlichen Wahlvorstands zu unterzeichnen. 3Alle Wahlausschreiben für den Bereich, für den der Gesamtpersonalrat zu bilden ist, sind an einem vom Wahlvorstand für die Wahl des Gesamtpersonalrats zu bestimmenden Tag zu erlassen.

 

(2) Der vom Wahlvorstand für die Wahl des Gesamtpersonalrats vorzubereitende Teil des Wahlausschreibens muss enthalten

 

1.

den Tag seines Erlasses,

 

2.

die Angabe, dass es sich auf die Wahl des Gesamtpersonalrats bezieht,

 

3.

die Angabe des Bereichs, für den der Gesamtpersonalrat zu bilden ist,

 

4.

die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Gesamtpersonalrats und die Verteilung der Sitze auf die Gruppen,

 

5.

[1]Angaben über die Anteile der Geschlechter innerhalb der Dienststelle, getrennt nach Gruppen, mit dem Hinweis, dass Frauen und Männer ihrem zahlenmäßigen Anteil in der Dienststelle entsprechend im Personalrat vertreten sein sollen (§ 18 Absatz 4 HmbPersVG),

 

6[2] [Bis 18.11.2014: 5].

Angaben darüber, ob

 

a)

die Gruppen ihre Vertreterinnen oder [3]Vertreter in getrennten Wahlgängen wählen (Gruppenwahl) oder

 

b)

vor Erlass des Wahlausschreibens gemeinsame Wahl beschlossen worden ist,

 

7[4] [Bis 18.11.2014: 6].

den Hinweis, dass nur wählen kann, wer in das vom örtlichen Wahlvorstand aufgestellte Wählerverzeichnis eingetragen ist,

 

8[5] [Bis 18.11.2014: 7].

 

a)

bei Verbindung der Wahl des Gesamtpersonalrats mit der Wahl der Personalräte den Hinweis, dass auf einem Wahlvorschlag nur benannt werden kann, wer in einen Wahlvorschlag für die Wahl der Personalräte aufgenommen ist,

 

b)

ohne Verbindung der Wahl des Gesamtpersonalrats mit der Wahl der Personalräte den Hinweis, dass auf einem Wahlvorschlag nur benannt werden kann, wer Mitglied eines der Personalräte ist,

 

9[6] [Bis 18.11.2014: 8].

die Mindestzahl von Wahlberechtigten, von denen ein nicht von einer Gewerkschaft eingereichter Wahlvorschlag unterzeichnet sein muss,

 

10[7] [Bis 18.11.2014: 9].

den Hinweis, dass jede oder [8]jeder Angehörige des öffentlichen Dienstes nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen und nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden kann,

 

11[9] [Bis 18.11.2014: 10].

die Aufforderung, Wahlvorschläge innerhalb von zwei Wochen nach Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand für die Wahl des Gesamtpersonalrats einzureichen; der letzte Tag der Einreichungsfrist ist anzugeben,

 

12[10] [Bis 18.11.2014: 11].

die Hinweise, dass nur fristgerecht eingereichte Wahlvorschläge berücksichtigt werden und nur gewählt werden kann, wer in einen solchen Wahlvorschlag aufgenommen ist,

 

13[11] [Bis 18.11.2014: 12].

den Hinweis, dass der Ort, der Tag und die Zeit der Sitzung des Wahlvorstands für die Wahl des Gesamtpersonalrats, in der das Wahlergebnis festgestellt wird, in der gleichen Weise wie das Wahlausschreiben bekannt gegeben werden.

 

(3) Der vom örtlichen Wahlvorstand vorzubereitende Teil des Wahlausschreibens muss enthalten

 

1.

die Angabe, wo und wann das vom örtlichen Wahlvorstand aufgestellte Wählerverzeichnis und diese Verordnung zur Einsicht ausliegen,

 

2.

den Hinweis, dass Einsprüche gegen die Richtigkeit des Wählerverzeichnisses nur innerhalb einer Woche nach Erlass des Wahlausschreibens schriftlich beim örtlichen Wahlvorstand eingelegt werden können; der letzte Tag der Einspruchsfrist ist anzugeben,

 

3.

den Ort, an dem die Wahlvorschläge bekannt gegeben werden,

 

4.

den Ort, den Tag und die Zeit der Stimmabgabe,

 

5.

den Hinweis auf die Möglichkeit der Stimmabgabe durch Briefwahl,

 

6.

den Hinweis, dass der Ort, der Tag und die Zeit der Sitzung des örtlichen Wahlvorstands, in der öffentlich die Stimmen ausgezählt werden und das Teilergebnis der Wahl für die Dienststelle festgelegt wird, in der gleichen Weise wie das Wahlausschreiben bekannt gegeben werden.

 

(4) Der örtliche Wahlvorstand hat eine Abschrift des Wahlausschreibens

 

1.

von seinem Erlass bis zum Abschluss der Stimmabgabe an mindestens einer geeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen Stelle, bei räumlich getrennten größeren Beschäftigungsstellen in jeder einzelnen Beschäftigungsstelle, auszuhängen und in gut lesbarem Zustand zu erhalten,

 

2.

am Tag seines Erlasses

 

a)

an jede in dem Bereich, für den der Gesamtpersonalrat zu bilden ist, vertretene Gewerkschaft zur Zustellung aufzugeben,

 

b)

dem Wahlvorstand für die Wahl des Gesamtpersonalrats zu übersenden.

 

(5) Offenbare Unrichtigkeiten des Teils des Wahlausschreibens nach Absatz 2 können vom Wahlvorstand für die Wahl des Gesamtpersonalrats, des Teils nach Absatz 3 vom örtlichen Wahlvorstand jederzeit berichtigt werden.

 

(6) Mit Erlass aller Wahlausschreiben ist die Wahl eingeleitet.

[1] Nr. 5 eingefügt durch Dritte Verordnung zur Änderung der Wah...

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