(1) Die örtlichen Wahlvorstände stellen die Zahl der in den Dienststellen in der Regel Beschäftigten und ihre Verteilung auf die Gruppen fest und teilen diese Zahlen unverzüglich dem Bezirkswahlvorstand mit.

 

(2) 1Die Aufstellung der Verzeichnisse der Wahlberechtigten und die Behandlung von Einsprüchen ist Aufgabe der örtlichen Wahlvorstände. 2Sie teilen dem Bezirkswahlvorstand die Zahl der wahlberechtigten Beschäftigten, getrennt nach Gruppen (§ 2 Abs. 1), sowie insgesamt und getrennt nach Gruppen die Anteile der Geschlechter unverzüglich mit.

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