§ 45 Vorbereitung und Durchführung der Wahl

 

(1) 1Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Hauptjugend- und Auszubildendenvertretung gelten die §§ 1 bis 3, 6 bis 25, 28, 30, 32 bis 40 und 42 bis 44 entsprechend mit der Abweichung, daß die Bestimmungen über Gruppenwahl (§ 15 Abs. 2 LPersVG), über den Minderheitenschutz (§ 13 Abs. 3 und 4 LPersVG) und über die Zusammenfassung der Bewerberinnen und Bewerber in den Wahlvorschlägen nach Gruppen (§ 8 Abs. 2 Satz 3) keine Anwendung finden. 2Der Hauptwahlvorstand ermittelt die Zahl der zu wählenden Mitglieder der Hauptjugend- und Auszubildendenvertretung.

 

(2) § 31 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

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