1Für die Beschäftigten von

 

1.

nachgeordneten Stellen einer Dienststelle, die nicht nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 des Landespersonalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt selbständig sind, oder

 

2.

Nebenstellen oder Teilen einer Dienststelle, die nicht nach § 6 Abs. 3 des Landespersonalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt zu Dienststellen im Sinne des Gesetzes erklärt wurden,

kann der Wahlvorstand die Stimmabgabe in diesen Stellen durchführen oder die schriftliche Stimmabgabe anordnen. 2Wird die schriftliche Stimmabgabe angeordnet, so hat der Wahlvorstand den Wahlberechtigten die in § 17 Abs. 1 bezeichneten Unterlagen zu übersenden.

Dieser Inhalt ist unter anderem im TVöD Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge