(1) Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung gelten die §§ 1 bis 3, 6 bis 25, 28, 30 und 44 entsprechend mit der Abweichung, dass sich die Zahl der zu wählenden Jugend- und Auszubildendenvertreter ausschließlich aus § 74 Abs. 1 des Landespersonalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt ergibt und dass die Vorschriften über Gruppenwahl (§ 19 Abs. 2 des Landespersonalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt) und über den Minderheitenschutz (§ 17 Abs. 3 des Landespersonalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt) und über die Zusammenfassung der Bewerber in den Wahlvorschlägen nach Gruppen(§ 8 Abs. 2) keine Anwendung finden.

 

(2) 1Sind mehrere Jugend- und Auszubildendenvertreter zu wählen und ist die Wahl aufgrund mehrerer Vorschlagslisten durchgeführt worden, so werden die Summen der auf die einzelnen Vorschlagslisten entfallenden Stimmen nebeneinandergestellt und der Reihe nach durch 1, 2, 3 und so weiter geteilt. Auf die jeweils höchste Teilzahl (Höchstzahl) wird so lange ein Sitz zugeteilt, bis alle Sitze verteilt sind. 2§ 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3 findet Anwendung.

 

(3) Sind mehrere Jugend- und Auszubildendenvertreter zu wählen und ist die Wahl auf Grund eines Wahlvorschlages durchgeführt worden, so sind die Bewerber in der Reihenfolge der jeweils höchsten auf sie entfallenden Stimmenzahl gewählt; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

 

(4) Für die Wahl der Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretung gilt § 44 entsprechend.

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