(1) Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Personalvertretungen der Beschäftigten an öffentlichen Schulen gelten §§ 1 bis 43 entsprechend mit der Abweichung, daß Vorschriften, die auf der Bildung von Gruppen beruhen (§ 5 des Gesetzes), auf die Fachgruppen (§ 87 des Gesetzes) sinngemäß anzuwenden sind.

 

(2) § 1 Abs. 4 gilt mit der Maßgabe, daß bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden entscheidet.

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