§§ 1 - 30 Teil 1 Wahl des Personalrates
§§ 1 - 24 Abschnitt 1 Gemeinsame Vorschriften über Vorbereitung und Durchführung der Wahl
§ 1 Wahlvorstand und Wahlhelfer
(1) 1Der Wahlvorstand führt die Wahl des Personalrates durch. 2Er kann Wahlberechtigte als Wahlhelfer zu seiner Unterstützung bei der Durchführung der Stimmabgabe und bei der Stimmenzählung bestellen. 3§ 24 Abs. 2 Satz 2 des Landespersonalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt gilt auch für die Tätigkeit der Wahlhelfer.
(2) 1Die Dienststelle hat den Wahlvorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. 2Sie hat insbesondere die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und, soweit erforderlich, zu aktualisieren, die sonst erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl erforderlichen Räume, den Geschäftsbedarf und Schreibkräfte zur Verfügung zu stellen.
(3) 1Unverzüglich nach seiner Bestellung macht der Wahlvorstand die Namen seiner Mitglieder und Ersatzmitglieder, deren Gruppenzugehörigkeit, dienstliche Anschrift, E-Mail-Adresse und Telefonnummer bekannt. 2Die Bekanntmachung erfolgt durch Aushang bis zum Abschluss der Stimmabgabe an geeigneter Stelle in der Dienststelle sowie ihren Nebenstellen und Teilen, die nicht als selbständige Dienststellen gelten. 3Zusätzlich kann sie mittels einer nur dienststellenintern zugänglichen Informations- und Kommunikationstechnik vorgenommen werden.
(4) 1Der Wahlvorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder oder, im Fall des Ausscheidens oder der Verhinderung, deren Ersatzmitglieder anwesend sind. 2Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit seiner Mitglieder. 3Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(5) Der Wahlvorstand soll dafür sorgen, dass ausländische Beschäftigte rechtzeitig über das Wahlverfahren, die Aufstellung des Wählerverzeichnisses und der Vorschlagslisten, den Wahlvorgang und die Stimmabgabe in geeigneter Weise unterrichtet werden.
(6) 1Der Wahlvorstand bestimmt den Ort, den Tag (Wahltag) und die Zeit der Wahl. 2Er hat dabei auf die Belange der Dienststelle und der Beschäftigten Rücksicht zu nehmen. 3Die Wahlsoll nicht länger als zwei Tage dauern.
(7) In der Bekanntmachung nach Absatz 3 hat der Wahlvorstand auf die in § 4 Abs. 1 und 2 bezeichneten Fristen hinzuweisen.
§ 2 Feststellung der Beschäftigtenzahl und Wählerverzeichnis
(1) 1Auf der Grundlage der Auskünfte der Dienststelle stellt der Wahlvorstand die Zahl der in der Regel Beschäftigten und ihre Verteilung auf die Gruppenfest. 2Übersteigt diese Zahl 50 nicht, stellt der Wahlvorstand außerdem die Zahl der nach § 13 des Landespersonalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt Wahlberechtigten fest.
(2) 1Der Wahlvorstand stellt ein Verzeichnis der Wahlberechtigten (Wählerverzeichnis) getrennt nach Gruppen auf und stellt den Anteil der Frauen und Männer bei den Wahlberechtigten insgesamt und in den einzelnen Gruppen fest. 2Die Wahlberechtigten sollen im Wählerverzeichnis in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt werden.
(3) 1Eine Abschrift des Wählerverzeichnisses mit den vollständigen Namen der Wahlberechtigten ist vom Tag der Einleitung der Wahl (§ 6 Abs. 4) an bis zum Abschluss der Stimmabgabe an geeigneter Stelle in der Dienststelle sowie ihren Nebenstellen und Teilen, die nicht als selbständige Dienststellen gelten, auszulegen. 2Weitere Angaben zu den Wahlberechtigten sind nur dann in die Abschrift aufzunehmen, wenn sie zu deren Identifizierung erforderlich sind.
§ 3 Einspruch gegen das Wählerverzeichnis
(1) Jeder Beschäftigte kann beim Wahlvorstand schriftlich innerhalb einer Woche seit Auslegung des Wählerverzeichnisses (§ 2 Abs. 3) Einspruch gegen seine Richtigkeit einlegen.
(2) 1Über den Einspruch entscheidet der Wahlvorstand unverzüglich. 2Die Entscheidung ist dem Beschäftigten, der den Einspruch eingelegt hat, unverzüglich, spätestens jedoch einen Arbeitstag vor Beginn der Stimmabgabe schriftlich mitzuteilen. 3Ist der Einspruch begründet, so hat der Wahlvorstand das Wählerverzeichnis zu berichtigen.
(3) 1Nach Ablauf der Einspruchsfrist soll der Wahlvorstand das Wählerverzeichnis nochmals auf seine Vollständigkeit prüfen. 2Danach ist das Wählerverzeichnis nur bei Schreibfehlern, offenbaren Unrichtigkeiten, zur Erledigung rechtzeitig eingelegter Einsprüche, bei Eintritt oder Ausscheiden eines Beschäftigten und bei Änderung der Gruppenzugehörigkeit bis zum Abschluss der Stimmabgabe zu berichtigen oder zu ergänzen.
§ 4 Vorabstimmungen
(1) 1Vorabstimmungen über
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die Durchführung gemeinsamer Wahl (8 19 Abs. 2 des Landespersonalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt) |
führt der Wahlvorstand innerhalb einer Woche seit der Bekanntmachung nach § 1 Abs. 3 durch. 2Sie werden nur berücksichtigt, wenn das Ergebnis in geheimen und nach Gruppen getrennten Abstimmungen zustande gekommen ist.
(2) 1Vorabstimmungen über die Geltung von Nebenstellen oder Teilen einer Dienststelle als selbständige Dienststelle (§ 6 Abs. 3 des Landespersonalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt) werden nur berücksichtigt, wenn ihr Ergebnis dem Wahlvorstand innerhalb der in Absatz 1 genannte...