(1) 1Der Wahlvorstand führt die Wahl des Personalrates durch. 2Er kann wahlberechtigte Dienstkräfte als Wahlhelferinnen und Wahlhelfer zu seiner Unterstützung bei der Durchführung der Stimmabgabe und bei der Stimmenzählung bestellen.
(2) 1Die Dienststelle hat den Wahlvorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen, insbesondere die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 2Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl hat die Dienststelle dem Wahlvorstand insbesondere Räume, den Geschäftsbedarf sowie in der Dienststelle üblicherweise genutzte Informations- und Kommunikationstechnik in dem zur sachgerechten Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Umfang zur Verfügung zu stellen.
(3) Der Wahlvorstand gibt nach § 2 die Namen seiner Mitglieder und gegebenenfalls der Ersatzmitglieder unverzüglich nach seiner Bestellung, Wahl oder Einsetzung in der Dienststelle bis zum Abschluss der Stimmabgabe sowie den letzten Tag der Frist zur Einreichung von Vorabstimmungen nach § 5 Satz 1 bekannt.
(4) 1Die Beschlüsse des Wahlvorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. 2Stimmenthaltungen bleiben bei der Ermittlung der Mehrheit außer Betracht. 3Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. 4Die Sitzungen des Wahlvorstandes finden als Präsenzsitzung statt.
(5) 1Abweichend von Absatz 4 Satz 4 kann der Wahlvorstand beschließen, dass eine nicht öffentliche Sitzung und Beschlussfassung vollständig oder unter Zuschaltung einzelner Teilnahmeberechtigter mittels Video- oder Telefonkonferenz oder unter Nutzung beider Konferenztechniken erfolgen kann. 2Dies gilt nicht für Sitzungen des Wahlvorstandes
3Der Beschluss über die Abhaltung einer Sitzung vollständig oder unter Zuschaltung einzelner Teilnahmeberechtigter mittels Video- oder Telefonkonferenz oder unter Nutzung beider Konferenztechniken kann auch im Rahmen einer laufenden Sitzung getroffen werden. 4Es muss sichergestellt sein, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. 5Eine Aufzeichnung der Sitzung ist unzulässig. 6Die mittels Video- oder Telefonkonferenz Teilnehmenden bestätigen ihre Anwesenheit gegenüber der oder dem Vorsitzenden in Textform. 7Ist nach § 15 eine Sitzungsniederschrift zu fertigen, ist die Bestätigung der Anwesenheit der Niederschrift beizufügen.
(6) Der Wahlvorstand soll dafür sorgen, dass die Dienstkräfte rechtzeitig über das Wahlverfahren, die Aufstellung des Wählerverzeichnisses und der Vorschlagslisten, den Wahlvorgang und die Stimmabgabe in geeigneter Weise, soweit erforderlich in ihrer Muttersprache, unterrichtet werden.