(1) Der Wahlvorstand stellt die Zahl der in der Regel beschäftigten Dienstkräfte und ihre Verteilung auf die Gruppen nach § 4 des Personalvertretungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GVBl. S. 337; 1995, S. 24), das zuletzt durch Gesetz vom 23. März 2023 (GVBl. S. 118) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung fest.
(2) 1Der Wahlvorstand stellt ein Verzeichnis der wahlberechtigten Dienstkräfte (Wählerverzeichnis), getrennt nach den Gruppen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und der Beamtinnen und Beamten, auf. 2Die Wahlberechtigten sollen mit Familienname, Vorname und Geburtsdatum in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt werden. 3Die nach § 13 des Personalvertretungsgesetzes nicht passiv Wahlberechtigten sind im Wählerverzeichnis auszuweisen. 4Der Wahlvorstand hat bis zum Abschluss der Stimmabgabe das Wählerverzeichnis auf dem Laufenden zu halten und zu berichtigen.
(3) 1Die Dienststelle hat dem Wahlvorstand alle für die Anfertigung des Wählerverzeichnisses erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. 2Sie hat den Wahlvorstand insbesondere bei Feststellung der in § 13 Absatz 3 des Personalvertretungsgesetzes genannten Personen zu unterstützen.
(4) 1Das aktive und passive Wahlrecht können nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Beamtinnen und Beamten ausüben, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind. 2Wahlberechtigte, die am Wahltag nicht nach § 13 des Personalvertretungsgesetzes wählbar sind, und wahlberechtigten Leiharbeitnehmern im Sinne des § 14 Absatz 2 Satz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 172) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung steht nur das aktive Wahlrecht zu.
(5) 1Ein Abdruck des Wählerverzeichnisses ist unverzüglich nach Einleitung der Wahl bis zum Abschluss der Stimmabgabe an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen. 2Der Abdruck des Wählerverzeichnisses darf die Geburtsdaten der Wahlberechtigten nicht enthalten. 3§ 2 Absatz 2 bis 4 findet Anwendung.
(6) 1Einsprüche gegen die Richtigkeit des Wählerverzeichnisses können nur vor Ablauf von drei Wochen seit Erlass des Wahlausschreibens schriftlich beim Wahlvorstand eingelegt werden. 2Über den Einspruch entscheidet der Wahlvorstand unverzüglich. 3Die Entscheidung ist dem Betreffenden unverzüglich, spätestens jedoch vor dem Tag des Beginns der Stimmabgabe, schriftlich mitzuteilen.
(7) Nach Ablauf der Einspruchsfrist kann das Wählerverzeichnis nur bei Schreibfehlern, offenbaren Unrichtigkeiten und in Erledigung rechtzeitig eingelegter Einsprüche sowie bei Eintritt von Wahlberechtigten in die oder bei Ausscheiden von Wahlberechtigten aus der Dienststelle bis zum Abschluss der Stimmabgabe berichtigt oder ergänzt werden.