(1) Jeder Angehörige der Dienststelle kann beim Wahlvorstand schriftlich innerhalb einer Woche seit Auslegung des Wählerverzeichnisses (§ 2 Abs. 2) Einspruch gegen dieses einlegen.

 

(2) 1Über den Einspruch entscheidet der Wahlvorstand unverzüglich. 2Die Entscheidung ist dem Angehörigen der Dienststelle, der den Einspruch eingelegt hat und dem Betroffenen unverzüglich, spätestens jedoch einen Tag vor Beginn der Stimmabgabe, schriftlich unter Beifügung einer Begründung mitzuteilen. 3Ist der Einspruch begründet, so hat der Wahlvorstand das Wählerverzeichnis zu berichtigen.

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