§ 30 Voraussetzungen für die Mehrheitswahl, Stimmzettel, Stimmabgabe, Wahlergebnis

 

(1) Nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (Personenwahl) ist in jeweils zwei getrennten Wahlgängen zu wählen, wenn

 

1.

nur ein Mitglied des Personalrats,

 

2.

bei Gruppenwahl nur ein Vertreter zu wählen ist. 2Im ersten Wahlgang wird das Mitglied des Personalrats oder der Vertreter der Gruppe, im zweiten Wahlgang jeweils der Ersatzmann gewählt. 3In diesen Fällen kann jeder Wähler seine Stimme nur für die einzelnen Bewerber abgeben.

 

(2) 1Das Wahlausschreiben muss zusätzlich die Angaben enthalten, dass

 

1.

der Ersatzmann in einem getrennten Wahlgang gewählt wird,

 

2.

Wahlvorschläge bei der Einreichung für den ersten oder zweiten Wahlgang zu kennzeichnen sind,

 

3.

Wähler ihre Stimme nicht in beiden Wahlgängen demselben Bewerber geben dürfen.

2An die Stelle des Hinweises nach § 6 Abs. 2 Buchst. g tritt der Hinweis, dass jeder Angehörige der Dienststelle für jeden Wahlgang nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden und nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen kann.

 

(3) Jeder Wahlvorschlag muss bei der Einreichung für den ersten oder zweiten Wahlgang gekennzeichnet sein.

 

(4) 1Die Bewerber für den ersten Wahlgang werden getrennt von den Bewerbern für den zweiten Wahlgang aus den Wahlvorschlägen in alphabetischer Reihenfolge mit den Familien- und Vornamen auf denselben Stimmzettel übernommen. 2Auf dem Stimmzettel (Anlage IV) ist die Bedeutung der beiden Wahlgänge zu erläutern und darauf hinzuweisen, dass der Wähler in jedem Wahlgang nur eine Stimme hat und seine Stimme nicht in beiden Wahlgängen demselben Bewerber geben darf. 3Weitere Angaben auf dem Stimmzettel sind nicht zulässig.

 

(5) 1Der Wähler hat auf dem Stimmzettel den Namen des Bewerbers anzukreuzen oder in sonstiger Weise eindeutig zu kennzeichnen, für den er im

 

1.

ersten Wahlgang,

 

2.

zweiten Wahlgang

seine Stimme abgeben will. 2Er darf seine Stimme nicht in beiden Wahlgängen demselben Bewerber geben. 3Gibt der Wähler seine Stimme entgegen Satz 2 demselben Bewerber, zählt nur die Stimme im ersten Wahlgang.

 

(6) 1Gewählt ist der Bewerber, der im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten hat. Ersatzmann ist der Bewerber, der im zweiten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten hat. 2Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.

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