(1) 1Der Hauptwahlvorstand leitet die Wahl des Hauptpersonalrats. 2Die Durchführung der Wahl in den einzelnen Dienststellen übernehmen die örtlichen Wahlvorstände im Auftrag und nach Richtlinien des Hauptwahlvorstands.

 

(2) Der örtliche Wahlvorstand gibt die Namen der Mitglieder des Hauptwahlvorstands und der Ersatzmitglieder sowie die dienstliche Anschrift von dessen Vorsitzenden in der Dienststelle [Bis 17.12.2020: durch Aushang bis zum Abschluss der Stimmabgabe] [1] bekannt.

 

(3)[2] 1Mitteilungen der Wahlvorstände bedürfen der Schriftform. 2Die Übersendung von Niederschriften, Bekanntmachungen und Mitteilungen kann auch elektronisch erfolgen.

[1] Gestrichen durch Verordnung zur Änderung der Wahlordnungzum Saarländischen Personalvertretungsgesetz. Anzuwenden bis 17.12.2020.
[2] Abs. 3 angefügt durch Verordnung zur Änderung der Wahlordnungzum Saarländischen Personalvertretungsgesetz. Anzuwenden ab 18.12.2020.

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