1Beschlüsse über

 

a)

eine von § 16 des Gesetzes abweichende Verteilung der Mitglieder des Personalrats auf die Gruppen (§ 17 des Gesetzes),

 

b)

die Durchführung gemeinsamer Wahl (§ 18 Abs. 2 des Gesetzes) oder

 

c)

Abstimmungen (§ 6 Abs. 3 und 4, § 87 Abs. 3 des Gesetzes)

werden nur berücksichtigt, wenn sie dem Wahlvorstand binnen einer Woche seit der Bekanntgabe nach § 1 Abs. 5 schriftlich vorliegen und dem Wahlvorstand nachgewiesen wird, dass sie unter Leitung eines aus mindestens drei wahlberechtigten Angehörigen der Dienststelle bestehenden Abstimmungsvorstands in geheimen und in den Fällen der Buchstaben a und b nach Gruppen getrennten Abstimmungen zustande gekommen sind. 2Dem Abstimmungsvorstand muss ein Mitglied jeder in der Dienststelle vertretenen Gruppe angehören.

[1] § 4 geändert durch Verordnung zur Änderung der Wahlordnungzum Saarländischen Personalvertretungsgesetz. Anzuwenden ab 18.12.2020.

Dieser Inhalt ist unter anderem im TVöD Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge