§ 44

1Für die Wahl des Gesamtpersonalrats gelten die Vorschriften der §§ 1 bis 31 entsprechend. 2Der Wahlvorstand kann die Personalräte der an der Wahl des Gesamtpersonalrats beteiligten Dienststellen beauftragen, jeweils für ihren Bereich örtliche Wahlvorstände zu bestellen. 3In diesem Fall gelten die Vorschriften der §§ 33 bis 42 entsprechend.

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