(1) 1Der Wahlvorstand ermittelt die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Personalrats (§ 15 des Gesetzes). 2Ist eine von § 16 des Gesetzes abweichende Verteilung der Mitglieder des Personalrats auf die Gruppen (§ 17 Abs. 1 des Gesetzes) nicht beschlossen worden, so errechnet der Wahlvorstand die Verteilung der Personalratssitze auf die Gruppen (§ 16 Abs. 1 und 3 bis 5) nach dem Höchstzahlverfahren (Absätze 2 und 3).

 

(2) 1Die Zahlen der der Dienststelle angehörenden wahlberechtigten Beamten und Arbeitnehmer (§ 2 Abs. 1) werden nebeneinander gestellt und der Reihe nach durch 1, 2, 3 usw. geteilt. 2Auf die jeweils höchste Teilzahl (Höchstzahl) wird so lange ein Sitz zugeteilt, bis alle Personalratssitze (§ 15 Abs. 1) verteilt sind. 3Jede Gruppe erhält so viele Sitze, wie Höchstzahlen auf sie entfallen. 4Ist bei gleichen Höchstzahlen nur noch ein Sitz zu verteilen, so entscheidet das Los.

 

(3) 1Entfallen bei der Verteilung der Sitze nach Absatz 2 auf eine Gruppe weniger Sitze, als ihr nach § 16 Abs. 3 des Gesetzes mindestens zustehen, so erhält sie die in § 16 Abs. 3 des Gesetzes vorgeschriebene Zahl von Sitzen. 2Die Zahl der Sitze der anderen Gruppe vermindert sich entsprechend. 3Dabei werden die jeweils zuletzt zugeteilten Sitze zuerst entzogen.

 

(4) Haben in einer Dienststelle beide Gruppen die gleiche Anzahl von Angehörigen, so erübrigt sich die Errechnung der Sitze nach dem Höchstzahlverfahren; in diesen Fällen entscheidet das Los, wem die höhere Zahl von Sitzen zufällt.

 

(5) Ist auch innerhalb der Nachfrist (§ 11) bei Gruppenwahl für eine Gruppe kein gültiger Wahlvorschlag eingegangen, fallen alle Sitze der anderen Gruppe zu.

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