(1) 1Nach Ablauf der in § 4 bestimmten Frist und spätestens sechs Wochen vor dem letzten Tag der Stimmabgabe erlässt der Wahlvorstand ein Wahlausschreiben. 2Es ist von allen Mitgliedern des Wahlvorstands zu unterschreiben und am Tag seines Erlasses bekannt zu geben; der Wortlaut des Gesetzes und dieser Wahlordnung sind beizufügen[1].

 

(2) Das Wahlausschreiben muss enthalten

 

a)

Ort und Tag seines Erlasses;

 

b)

die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Personalrats, getrennt nach Beamten und Arbeitnehmern;

 

c)

Angaben darüber, ob die Beamten und Arbeitnehmer ihre Vertreter in getrennten Wahlgängen wählen (Gruppenwahl) oder vor Erlass des Wahlausschreibens gemeinsame Wahl beschlossen worden ist;

 

d)

die Angabe, wo und wann das Wählerverzeichnis und diese Wahlordnung zur Einsicht ausliegen;

 

e)

den Hinweis, dass nur Angehörige der Dienststelle wählen können, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind;

 

f)

den Hinweis, dass Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis nur innerhalb einer Woche seit seiner Auslegung schriftlich beim Wahlvorstand eingelegt werden können; der letzte Tag der Einspruchsfrist ist anzugeben;

 

g)

für die Wahlvorschläge von Angehörigen der Dienststelle die Mindestzahl von wahlberechtigten Angehörigen der Dienststelle, von denen ein Wahlvorschlag unterzeichnet sein muss, und den Hinweis, dass jeder Angehörige der Dienststelle für die Wahl des Personalrats nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden und nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen kann;

 

h)

für die Wahlvorschläge der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften den Hinweis, dass Wahlvorschläge von einem Beauftragten eines Organs der Gewerkschaft unterzeichnet sein müssen;

 

i)

die Aufforderung, Wahlvorschläge innerhalb von achtzehn Kalendertagen nach dem Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand einzureichen; der letzte Tag der Einreichungsfrist und die Stelle, bei der die Wahlvorschläge einzureichen sind, sind anzugeben;

 

k)

den Hinweis, dass nur fristgerecht eingereichte Wahlvorschläge berücksichtigt werden und dass nur gewählt werden kann, wer in einen solchen Wahlvorschlag aufgenommen ist;

 

l)

den Ort, an dem die Wahlvorschläge bekannt gegeben werden;

 

m)

den Ort und die Zeit der Stimmabgabe;

 

n)

einen Hinweis auf die Möglichkeit sowie auf das Verfahren bei einer schriftlichen Stimmabgabe;

 

o)

Ort, Tag und Zeit der Sitzung des Wahlvorstands, in der das Wahlergebnis festgestellt wird.

(3)[2]

 

(3) Der Wahlvorstand hat eine Abschrift oder einen Abdruck des Wahlausschreibens und dieser Wahlordnung vom Tag des Erlasses des Wahlausschreibens bis zum Abschluss der Stimmabgabe an einer oder an mehreren geeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen Stellen auszuhängen und in gut lesbarem Zustand zu erhalten.

 

(3[3] [Bis 17.12.2020: 4] ) Offenbare Unrichtigkeiten des Wahlausschreibens können vom Wahlvorstand jederzeit berichtigt werden.

 

(4[4] [Bis 17.12.2020: 5] ) Mit Erlass des Wahlausschreibens ist die Wahl eingeleitet.

[1] Angefügt durch Verordnung zur Änderung der Wahlordnungzum Saarländischen Personalvertretungsgesetz. Anzuwenden ab 18.12.2020.
[2] Abs. 3 aufgehoben durch Verordnung zur Änderung der Wahlordnungzum Saarländischen Personalvertretungsgesetz. Anzuwenden bis 17.12.2020.
[3] Geändert durch Verordnung zur Änderung der Wahlordnungzum Saarländischen Personalvertretungsgesetz. Geänderte Zählung anzuwenden ab 18.12.2020.
[4] Geändert durch Verordnung zur Änderung der Wahlordnungzum Saarländischen Personalvertretungsgesetz. Geänderte Zählung anzuwenden ab 18.12.2020.

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