(1) 1Der Wahlvorstand führt die Wahl des Personalrats durch. 2Er kann Wahlberechtigte seiner Dienststelle als Wahlhelfer zu seiner Unterstützung bei der Durchführung der Stimmabgabe und bei der Stimmenzählung bestellen. 3§ 24 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Thüringer Personalvertretungsgesetzes (ThürPersVG) gilt auch für die Tätigkeit der Wahlhelfer.

 

(2) 1Die Dienststelle hat den Wahlvorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen, insbesondere die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 2Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl hat die Dienststelle in erforderlichem Umfang Räume, den Geschäftsbedarf und Schreibkräfte zur Verfügung zu stellen.

 

(3) 1Der Wahlvorstand gibt die Namen seiner Mitglieder und gegebenenfalls der Ersatzmitglieder unverzüglich nach seiner Bestellung, Wahl oder Einsetzung in der Dienststelle [Bis 07.06.2019: durch Aushang ] [1]bis zum Abschluß der Stimmabgabe bekannt. 2Der Wahlvorstand hat in dieser Bekanntmachung auf die Fristen nach § 4 hinzuweisen.

 

(4) Der Wahlvorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit seiner Mitglieder.

[1] Gestrichen durch Thüringer Gesetz zur Anpassung personalvertretungsrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden bis 07.06.2019.

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