(1) 1Der Wahlvorstand vermerkt auf den Wahlvorschlägen den Tag und die Uhrzeit des Eingangs. 2Im Falle des Absatzes 5 ist auch der Zeitpunkt des Eingangs des berichtigten Wahlvorschlags zu vermerken.

 

(2) 1Wahlvorschläge, die ungültig sind, insbesondere, weil die Bewerber nicht in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sind, weil sie bei der Einreichung nicht die erforderliche Anzahl von Unterschriften aufweisen, weil sie nicht fristgerecht eingereicht worden sind oder weil sie Änderungen enthalten (§ 8 Abs. 2 Satz 4), gibt der Wahlvorstand unverzüglich nach Eingang unter Angabe der Gründe zurück. 2Die Zurückziehung von Unterschriften nach Einreichung des Wahlvorschlags beeinträchtigt dessen Gültigkeit nicht; Absatz 4 bleibt unberührt.

 

(3) 1Der Wahlvorstand hat einen Bewerber, der mit seiner schriftlichen Zustimmung auf mehreren Wahlvorschlägen benannt ist, schriftlich aufzufordern, binnen drei Arbeitstagen seit dem Zugang zu erklären, auf welchem Wahlvorschlag er benannt bleiben will. 2Gibt der Bewerber diese Erklärung nicht fristgerecht ab, so wird er von sämtlichen Wahlvorschlägen gestrichen.

 

(4) 1Der Wahlvorstand hat einen Wahlberechtigten (§ 8 Abs. 3), der mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet hat, schriftlich aufzufordern, binnen drei Arbeitstagen seit dem Zugang der Aufforderung zu erklären, welche Unterschrift er aufrechterhält. 2Gibt der Wahlberechtigte diese Erklärung nicht fristgerecht ab, so gilt seine Unterschrift auf keinem Wahlvorschlag. 3Entsprechendes gilt auch für Wahlvorschläge der Gewerkschaften, die mit § 9 Abs. 3 Satz 2 nicht in Einklang stehen.

 

(5) 1Wahlvorschläge, die

 

1.

den Erfordernissen des § 8 Abs. 2 Satz 1 bis 3 nicht entsprechen,

 

2.

ohne die schriftliche Zustimmung der Bewerber eingereicht sind,

 

3.

infolge von Streichungen nach Absatz 4 nicht mehr die erforderliche Anzahl von Unterschriften aufweisen,

hat der Wahlvorstand mit der Aufforderung zurückzugeben, die Mängel binnen drei Arbeitstagen seit dem Zugang der Aufforderung zu beseitigen. 2Werden die Mängel nicht fristgerecht beseitigt, sind diese Wahlvorschläge ungültig; fehlen nur für einzelne Bewerber die nach § 8 Abs. 2 erforderlichen Angaben oder die schriftliche Zustimmungserklärung oder sind einzelne Bewerber nicht wählbar, so sind sie aus den Wahlvorschlägen zu streichen.

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