1Vorabstimmungen über

 

1.

eine von § 17 ThürPersVG abweichende Verteilung der Mitglieder des Personalrats auf die Gruppen (§ 18 Abs. 1 ThürPersVG) oder

 

2.

die Durchführung gemeinsamer Wahl (§ 19 Abs. 2 ThürPersVG)

oder

 

3.

die Geltung von Nebenstellen oder Teilen einer Dienststelle als selbständige Dienststelle (§ 6 Abs. 3 und 4 ThürPersVG)

werden nur berücksichtigt, wenn ihr Ergebnis dem Wahlvorstand binnen acht Arbeitstagen seit der Bekanntgabe nach § 1 Abs. 3 vorliegt und dem Wahlvorstand glaubhaft gemacht wird, daß das Ergebnis unter Leitung eines aus mindestens drei Wahlberechtigten bestehenden Abstimmungsvorstands in geheimen und in den Fällen der Nummern 1 und 2 nach Gruppen getrennten Abstimmungen zustande gekommen ist. 2Dem Abstimmungsvorstand muß ein Mitglied jeder in der Dienststelle, in den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 der Nebenstelle oder des Teils der Dienststelle, vertretenen Gruppe angehören.

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