BAG, Urteil v. 24.5.2018, 6 AZR 191/17
Leitsätze (amtlich)
Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 TVöD-K liegt Wechselschichtarbeit vor, wenn der im Wechselschichtdienst Beschäftigte nach dem Ende einer Nachtschicht erneut zu mindestens 2 weiteren Nachtschichten herangezogen wird, wobei die 2. dieser Nachtschichten längstens nach Ablauf eines Zeitmonats begonnen haben muss.
Sachverhalt
Die Parteien streiten über einen tariflichen Anspruch der Klägerin auf Wechselschichtzulage und Zusatzurlaub für Wechselschichtarbeit.
Die Klägerin ist im Krankenhaus der Beklagten als Kinderkrankenschwester beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft einzelvertraglicher Vereinbarung der TVöD-K Anwendung. Gemäß der tariflichen Regelung ist Voraussetzung von Wechselschichtarbeit insbesondere die Arbeit nach einem Schichtplan/Dienstplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen die/der Beschäftigte längstens nach Ablauf eines Monats erneut zu mindestens 2 Nachtschichten herangezogen wird.
Zudem gewährt der Tarifvertrag Zusatzurlaub: Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit nach § 7 Abs. 1 leisten und denen die Zulage nach § 8 Abs. 5 Satz 1 zusteht, erhalten bei Wechselschichtarbeit für je 2 zusammenhängende Monate einen Arbeitstag Zusatzurlaub.
Auf der Station der Klägerin wird nach einem Dienstplan an allen Kalendertagen ununterbrochen 24 Stunden gearbeitet. Die Klägerin wird in allen Schichten im Wechsel eingesetzt. Sie war am 2., 11. und 12.6.2015 in der Nachtschicht eingesetzt. Am 3.6.2015 war sie im Dienstplan zwar zur Nachtschicht eingeteilt worden, hatte jedoch Urlaub. Im Kalendermonat Juli 2015 leistete sie 3 Nachtschichten und zwar am 2., 23. und 24.7.2015. Die Beklagte zahlte der Klägerin im Jahr 2015 für 11 Monate eine Wechselschichtzulage nach § 8 Abs. 5 Satz 1 TVöD-K. Für den Monat Juli 2015 leistete sie nur eine Schichtzulage nach § 8 Abs. 6 Satz 1 TVöD-K in Höhe von 40,00 EUR brutto.
Die Klägerin forderte nun eine Wechselschichtzulage in Höhe von 105,00 Euro brutto auch für den Monat Juli 2015. Ferner begehrte sie einen Tag Zusatzurlaub für Wechselschichtarbeit nach § 27 Abs. 1 Buchst. a TVöD-K. Sie begründete ihr Begehren damit, dass § 7 Abs. 1 Satz 1 TVöD-K dahingehend auszulegen sei, dass der Monatszeitraum sich nicht auf einen Kalendermonat, sondern auf einen Zeitmonat beziehe und jeweils mit dem Ende einer Nachtschicht neu beginne (sog. Nachtschichtfolge); deshalb habe die von ihr am 2.7.2015 geleistete Nachtschicht den Lauf der Monatsfrist ausgelöst. Innerhalb dieser habe sie am 23. und 24.7.2015 die erforderlichen 2 Nachtschichten absolviert. Der Anspruch auf einen Arbeitstag Zusatzurlaub ergebe sich daraus, dass sie bezogen auf die Monate Juni und Juli 2015 2 zusammenhängende Monate Wechselschichtarbeit erbracht habe.
Die Beklagte brachte dagegen vor, dass eine Zulage bzw. ein Zusatzurlaub für Wechselschichtarbeit den Beschäftigten nur dann zu gewähren sei, wenn sie "längstens nach Ablauf eines Monats erneut" zu mindestens 2 Nachtschichten herangezogen würden. Nach dem Wortlaut des Tarifvertrags sei somit eine vergangenheitsbezogene Betrachtung vorzunehmen. Für die Beantwortung der Frage, ob der Klägerin für Juli 2015 eine Wechselschichtzulage zustehe, sei daher maßgeblich, wann die Klägerin im Vormonat Juni 2015 das letzte Mal eine Nachtschicht geleistet habe. Dies war der 12.6.2015. Somit könne die Klägerin für den Monat Juli 2015 keine Wechselschichtzulage beanspruchen, weil sie im Zeitraum vom 12.6.2015 bis zum 12.7.2015 nur eine Nachtschicht geleistet habe.
Die Entscheidung
Die Klage hatte hinsichtlich des Anspruchs auf Wechselschichtzulage Erfolg. Ob der Klägerin zudem ein Tag Zusatzurlaub für Wechselschichtarbeit nach § 27 Abs. 1 Buchst. a TVöD-K zusteht, konnte das Gericht nicht abschließend entscheiden. Dies führte insoweit zur Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht.
In seinen Urteilsgründen führte das BAG zunächst aus, dass Beschäftigte ständig Wechselschichtarbeit leisten, wenn ihnen eine Tätigkeit i. S. d. tariflichen Definition der Wechselschicht dauerhaft vom Arbeitgeber zugewiesen sei und die Arbeitsleistung tatsächlich erbracht werde. Unterbrechungen in den in § 21 Abs. 1 Satz 1 TVöD-K genannten Fällen seien hierbei unschädlich. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 TVöD-K sind hierbei Wechselschichten wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird. Das setze voraus, dass in dem Arbeitsbereich, in dem der Beschäftigte tätig ist, an allen Kalendertagen ununterbrochen 24 Stunden gearbeitet werde. Dagegen sei es nach Auffassung des Gerichts unerheblich, in wie viele Schichten der 24-Stunden-Tag aufgeteilt werde oder ob in allen Schichten der Arbeitsanfall gleich groß sei und deshalb in jeder Schicht die gleiche Anzahl von Arbeitnehmern arbeite. Zudem muss Wechselschichtarbeit nach einem Schicht- oder Dienstplan erfolgen, der e...